Gesetz
JArbSchG: 4 Paragraphen
Welche Norm steht wo, und wie lang ist sie? Die 1.026 Paragraphen dieser Liste beantworten das mit Quelle und Stand.

Was die Gruppe auszeichnet
- Der Mittelwert bei Anzahl Absätze beträgt hier 2,75 (3,2 Prozent über dem Durchschnitt aller Paragraphen).
- Den höchsten Wert bei Anzahl Absätze hat § 11 JArbSchG mit 4.
- Im Schnitt liegt Wortzahl des Normtexts in dieser Gruppe bei 91,5 Wörter, das sind 42 Prozent unter dem Gesamtmittel von 157,1 Wörter.
- Den höchsten Wert bei Wortzahl des Normtexts hat § 8 JArbSchG mit 132 Wörter.
- 0,4 Prozent aller Paragraphen gehören zu dieser Gruppe (4 von 1.026).
Alle Einträge der Gruppe
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Anzahl Absätze |
|---|---|---|---|---|---|
| § 1 JArbSchG | JArbSchG | § 1 | Geltungsbereich | (1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1.in der Berufsausbildung, 2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a)aus Gefälligkeit, b)auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c)in Einrichtungen der Jugendhilfe, d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2.für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. | 2 |
| § 11 JArbSchG | JArbSchG | § 11 | Ruhepausen, Aufenthaltsräume | (1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 1.30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 2.60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage. | 4 |
| § 13 JArbSchG | JArbSchG | § 13 | Tägliche Freizeit | Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. | 1 |
| § 8 JArbSchG | JArbSchG | § 8 | Dauer der Arbeitszeit | (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. | 4 |
Quellen und Stand:
- gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz / juris), Bulk-XML je Gesetz, Lizenz Amtliche Werke, gemeinfrei nach § 5 UrhG, Stand laut Quelle je Gesetz (Feld stand), Dateistand 2026-09-26