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Arbeitsrecht: Kündigung, Probezeit und Rechte im Job

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist im Arbeitsverhältnis beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Arbeitgeberfristen steigen mit der Betriebszugehörigkeit bis auf sieben Monate, in einer Probezeit von höchstens sechs Monaten gelten zwei Wochen.

Arbeitsrecht: Kündigung, Probezeit und Rechte im Job
Kurzantwort

Die Kündigungsfrist regelt § 622 BGB. Arbeitnehmer kündigen mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Arbeitgeber verlängern ihre Frist nach 2, 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit von einem auf bis zu sieben Monate zum Monatsende. In einer Probezeit von höchstens sechs Monaten gelten zwei Wochen. Tarifverträge dürfen abweichen (Quelle: BGB § 622, gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026). Die Drei-Fragen-Prüfung klärt die Frist: Wer kündigt, wie lange besteht das Arbeitsverhältnis, welche Sonderregel gilt.

Welche Kündigungsfrist gilt im Arbeitsverhältnis?

Arbeitnehmer kündigen mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert § 622 Abs. 2 BGB die Frist nach der Betriebszugehörigkeit von einem Monat auf bis zu sieben Monate zum Monatsende. Die Frist des Arbeitnehmers darf nach Absatz 6 nicht länger vereinbart werden.

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. § 622 BGB regelt sie in 6 Absätzen mit 309 Wörtern (Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026). Absatz 1 nennt die Grundfrist von vier Wochen. Absatz 2 staffelt die Arbeitgeberfristen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Die Drei-Fragen-Prüfung gibt eine feste Reihenfolge vor. Erste Frage: Wer kündigt? Zweite Frage: Wie lange besteht das Arbeitsverhältnis? Dritte Frage: Gilt eine Sonderregel wie Probezeit, Tarifvertrag oder Kleinbetrieb? Die Antworten entscheiden, welcher Absatz von § 622 BGB anwendbar ist.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Staffelung. Besteht ein Arbeitsverhältnis seit 8 Jahren, beträgt die Arbeitgeberfrist nach § 622 Abs. 2 BGB drei Monate zum Monatsende. Kündigt der Arbeitnehmer im selben Verhältnis, bleibt es bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Länger darf die Frist des Arbeitnehmers nach Absatz 6 nicht vereinbart werden als die des Arbeitgebers.

Der Kündigungsfristen-Rechner setzt diese Regeln um und zeigt den Rechenweg. Die Sonderfälle behandeln die folgenden Abschnitte.

Kündigungsfrist des Arbeitgebers nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026
BetriebszugehörigkeitFrist zum Monatsende
ab 2 Jahren1 Monat
ab 5 Jahren2 Monate
ab 8 Jahren3 Monate
ab 10 Jahren4 Monate
ab 12 Jahren5 Monate
ab 15 Jahren6 Monate
ab 20 Jahren7 Monate

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Frist gilt für beide Seiten des Arbeitsvertrags. Nach Ablauf der Probezeit greifen die Grundfrist und die Staffel des Arbeitgebers.

Die Probezeit ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz setzt die Höchstdauer der verkürzten Frist auf sechs Monate. Sechs Monate sind damit die Höchstdauer der Probezeit, für die die Zwei-Wochen-Frist des Gesetzes gilt (BGB § 622 Abs. 3, Stand 21.10.2026).

Absatz 3 sieht für diese Zeit eine eigene Frist vor, unabhängig von der Staffelung nach Betriebszugehörigkeit in Absatz 2. Die Frist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Nach der Probezeit gelten wieder § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Der Beitrag Kündigungsfrist in der Probezeit führt die Fristen im Einzelnen auf.

Hinweis

Dieser Beitrag nennt die Fristen des Gesetzes und rechnet kein Arbeitsverhältnis durch. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt vom Einzelfall, vom Vertrag und von Tarifregeln ab. Anwaltskanzleien, Gewerkschaften und Beratungsstellen prüfen konkrete Fälle.

Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?

Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Fristende unzumutbar macht. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erfolgen.

§ 626 BGB umfasst 2 Absätze mit 100 Wörtern (Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026). Absatz 1 verlangt eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen beider Vertragsteile. Absatz 2 begrenzt die Erklärungsfrist auf zwei Wochen.

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit der Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Der Kündigende muss den Grund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Gesetzestext enthält keine Aussage, ob die Frist verlängert oder geheilt werden kann. Im Zweifel ist die Frist im Einzelfall prüfen zu lassen.

Der Beitrag Fristlose Kündigung nach § 626 BGB beschreibt Wortlaut und Fristbeginn genauer. Eine Prüfung der Wirksamkeit einer konkreten Kündigung leistet er nicht.

Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, und wie das Arbeitsgericht angerufen wird. Es umfasst nur 28 Paragraphen, wurde am 10.08.1951 ausgefertigt und trägt als jüngste Änderung den Vermerk vom 14.06.2021.

Kündigungsschutz beschränkt das Recht zur ordentlichen Kündigung. § 1 KSchG trägt die Überschrift „Sozial ungerechtfertigte Kündigungen“ und umfasst 5 Absätze mit 527 Wörtern. § 4 KSchG regelt die Anrufung des Arbeitsgerichts in einem Absatz mit 114 Wörtern (Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026).

Das KSchG trägt als letzte Änderung den Vermerk vom 14.06.2021 (Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026). Frist und Voraussetzungen einer Klage vor dem Arbeitsgericht sind im Wortlaut der §§ 4 ff. KSchG nachzulesen und im Einzelfall prüfen zu lassen.

Weitere Gesetze ergänzen den Schutz. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt auf 24 Paragraphen die Befristung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält 42 Paragraphen zum Schutz vor Benachteiligung. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfasst 148 Paragraphen zur Rolle des Betriebsrats. Im Datenbestand sind 8 Gesetze dem Arbeitsrecht zugeordnet (Quelle: Datenbestand rechtsteufel.de, Stand 21.10.2026).

Gibt es Lohn bei kurzer persönlicher Verhinderung?

§ 616 BGB erhält den Vergütungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Grund in seiner Person für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Verschulden verhindert ist. Die Norm ist abdingbar, Arbeits- oder Tarifvertrag können sie ändern.

§ 616 BGB besteht aus einem Absatz mit 62 Wörtern (Quelle: gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026). Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung werden auf das Entgelt angerechnet. Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht.

Ob und für welche Zahl von Tagen der Anspruch gilt, richtet sich damit nach dem Vertrag. Der Beitrag § 616 BGB zeigt den Wortlaut und die Grenzen der Norm. Als Anlass einer Verhinderung nennt das Gesetz Gründe in der eigenen Person; die Prüfung einer konkreten Situation bleibt dem Einzelfall überlassen.

Was gilt im Minijob und im öffentlichen Dienst?

Die Kündigungsfristen aus § 622 BGB gelten auch im Minijob, weil der Gesetzestext nicht nach der Höhe des Entgelts unterscheidet. Im öffentlichen Dienst regelt der Tarifvertrag die Fristen, im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) steht die Regel in § 34.

Die Verdienstgrenze im Minijob liegt 2026 bei 603 Euro im Monat und steigt 2027 auf 633 Euro. Der Mindestlohn beträgt 13,90 Euro (2026) und soll 2027 auf 14,60 Euro steigen (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Stand 22.12.2025). Die Bezeichnung „538-Euro-Job“ ist überholt.

Für den öffentlichen Dienst nennt eine Quelle zum TVöD § 34 folgende Staffel: bis Ende des sechsten Monats zwei Wochen zum Monatsschluss, bis ein Jahr ein Monat zum Monatsschluss, darüber sechs Wochen zum Quartalsende, ab fünf Jahren drei Monate zum Quartalsende (Quelle: kommunalforum.de, Fassung 18.04.2018). Diese Angaben beziehen sich auf die Tarifregel in der Fassung von 2018; den aktuellen Tarifwortlaut vor Verwendung prüfen.

Im Kleinbetrieb mit höchstens 20 Beschäftigten sind kürzere Fristen möglich, nicht unter vier Wochen (BGB § 622 Abs. 5, Stand 21.10.2026). Bei Aushilfen bis zu drei Monaten sind ebenfalls kürzere Fristen möglich (BGB § 622 Abs. 5, Stand 21.10.2026).

Checkliste: Die Drei-Fragen-Prüfung
  • Klären Sie, wer kündigt
  • Zählen Sie die Jahre der Betriebszugehörigkeit
  • Prüfen Sie Probezeit, Tarifvertrag und Betriebsgröße
  • Notieren Sie den Zugang der Kündigung mit Datum

Alle Beiträge dieses Themas

Die folgenden Ratgeber vertiefen einzelne Normen und Fristen dieses Themas.

Die folgenden Begriffe aus dem Rechtslexikon erklären die Grundlagen.

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Verwandte Themen: Mietrecht: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, Rechtliche Probleme lösen: Fristen, Widerspruch, nächste Schritte.

Häufige Fragen zu Kündigung und Arbeitsvertrag

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer kündigen nach § 622 Abs. 1 BGB mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. In der Probezeit von höchstens sechs Monaten gelten zwei Wochen. Ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen vorsehen.

Wie verlängert sich die Kündigungsfrist des Arbeitgebers?

Die Arbeitgeberfrist steigt nach 2 Jahren auf 1 Monat und nach 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren auf 2, 3, 4, 5, 6 und 7 Monate, jeweils zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB, Stand 21.10.2026).

Gilt die Probezeit-Frist auch bei sechs Monaten Dauer?

Ja, § 622 Abs. 3 BGB nennt eine Probezeit von höchstens sechs Monaten als Grenze der Zwei-Wochen-Frist. Danach gilt wieder die Grundfrist von vier Wochen oder die Staffel des Arbeitgebers.

Binnen welcher Zeit muss eine fristlose Kündigung erfolgen?

§ 626 Abs. 2 BGB begrenzt die Erklärung auf zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen. Der Kündigungsgrund ist auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wirksamkeit einer konkreten Kündigung ist im Einzelfall prüfen zu lassen.

Gibt es im Minijob eine kürzere Kündigungsfrist?

Nein, § 622 BGB unterscheidet nicht nach der Höhe des Entgelts. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Stand 22.12.2025).

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.

Quellen

BGB §§ 616, 622, 626, KSchG §§ 1, 4 sowie TzBfG, AGG, BetrVG: gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz, Abruf 21.10.2026; Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.12.2025 (aktualisiert 17.05.2026); kommunalforum.de zu TVöD § 34, Fassung 18.04.2018 (Tarifwortlaut prüfen); Datenbestand rechtsteufel.de, Stand 21.10.2026.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer kündigen nach § 622 Abs. 1 BGB mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. In der Probezeit von höchstens sechs Monaten gelten zwei Wochen. Ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen vorsehen.

Wie verlängert sich die Kündigungsfrist des Arbeitgebers?

Die Arbeitgeberfrist steigt nach 2 Jahren auf 1 Monat und nach 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren auf 2, 3, 4, 5, 6 und 7 Monate, jeweils zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB, Stand 21.10.2026).

Gilt die Probezeit-Frist auch bei sechs Monaten Dauer?

Ja, § 622 Abs. 3 BGB nennt eine Probezeit von höchstens sechs Monaten als Grenze der Zwei-Wochen-Frist. Danach gilt wieder die Grundfrist von vier Wochen oder die Staffel des Arbeitgebers.

Binnen welcher Zeit muss eine fristlose Kündigung erfolgen?

§ 626 Abs. 2 BGB begrenzt die Erklärung auf zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen. Der Kündigungsgrund ist auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wirksamkeit einer konkreten Kündigung ist im Einzelfall prüfen zu lassen.

Gibt es im Minijob eine kürzere Kündigungsfrist?

Nein, § 622 BGB unterscheidet nicht nach der Höhe des Entgelts. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Stand 22.12.2025).