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Gesetz · Ausländerrecht

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Zum Rechtsgebiet Ausländerrecht zählt Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG). Der Steckbrief nennt Umfang, Fundstelle im Bundesgesetzblatt und den Änderungsstand laut amtlicher Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Auf einen Blick

  • Am nächsten kommt Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) mit 201 bei Anzahl Paragraphen.
  • In der Gruppe Ausländerrecht (Rechtsgebiet) stehen 1 von 61 Gesetze, darunter Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
  • Die Spanne bei Anzahl Paragraphen geht von 24 bis 2.502, Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet sitzt mit 200 dazwischen.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz).

Daten zu Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Für Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet sind folgende Kennwerte hinterlegt: Abkürzung, Normenzahl, Fundstelle im Bundesgesetzblatt, Änderungsstand und redaktionelle Zuordnung zum Rechtsgebiet.

Amtliche AbkürzungAufenthG
Amtlicher TitelGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Ausfertigungsdatum2004-07-30
Anzahl Paragraphen200
Gliederung (Bücher/Abschnitte)Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen; Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet; Kapitel 3 Integration; Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften; Kapitel 5 Beendigung des Aufenthalts; Kapitel 6 Haftung und Gebühren; Kapitel 7 Verfahrensvorschriften; Kapitel 8 Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration; Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften; Kapitel 9a Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung; Kapitel 10 Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
Fundstelle (BGBl.)BGBl I, 2004, 1950
Letzte Änderung (Stand laut Quelle)zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Rechtsgebiet (redaktionell zugeordnet)Ausländerrecht

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) liefert Titel, Umfang, Fundstelle und Stand von AufenthG. Die Einordnung ins Rechtsgebiet stammt von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Ähnlich umfangreiche Gesetze stehen hier neben Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet. Der Vergleich nutzt Normenzahl und Rechtsgebiet Ausländerrecht als Maßstab für die Auswahl.

GesetzAmtliche AbkürzungAmtlicher TitelAusfertigungsdatumAnzahl Paragraphen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im BundesgebietAufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet2004-07-30200
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)1976-12-23201
Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandGGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland1949-05-23198
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)2003-12-27192
VerwaltungsgerichtsordnungVwGOVerwaltungsgerichtsordnung1960-01-21212
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbucheBGBEGEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche1896-08-18216

Direktvergleiche: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vs. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vs. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vs. Patentgesetz

Häufige Fragen zu Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Wie lautet die amtliche Kurzbezeichnung von Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet?

Redaktionell zählt Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet zum Rechtsgebiet Ausländerrecht. Die amtliche Kurzbezeichnung lautet AufenthG. Eine Aussage zu Einzelfällen ist damit nicht verbunden.

Wie ist der Normbestand von Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet zu beziffern?

Normenzahl von Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet: 200. Sie beschreibt nur die Länge des Gesetzes und sagt nichts über Rang oder Anwendbarkeit im Einzelfall.

Wo ist Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet veröffentlicht?

Die Fundstelle von Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet lautet BGBl I, 2004, 1950. Der Änderungsvermerk der Quelle: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222. Den amtlichen Wortlaut stellt gesetze-im-internet.de bereit.

Wer tiefer einsteigen will, liest den Wortlaut von AufenthG auf gesetze-im-internet.de. Dieses Portal erklärt allgemein und berät nicht im Einzelfall. Zur Übersicht: Gesetze

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Gesetz), Stand zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222, https://rechtsteufel.de/gesetze/aufenthg/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.