Paragraph · AGG
§ 8 AGG
§ 8 AGG heißt im Verzeichnis § 8 AGG. Der Eintrag verbindet Normtext, Zahlenwerte und Quelle auf einer Seite.

Auf einen Blick
- § 8 AGG steht bei Anzahl Absätze mit 2 auf Rang 377 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Für § 8 AGG sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 691 ZPO an (3 bei Anzahl Absätze).
- 76 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 52 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
- In der Gruppe AGG (Gesetz) stehen 22 von 1.026 Paragraphen, darunter § 8 AGG.
Daten zu § 8 AGG
Wie lang ist § 8 AGG? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (76 Wörter), die Absatzzahl (2) und das Gesetz (AGG).
| Gesetz | AGG |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 8 |
| Überschrift | Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. (2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 76 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 1 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung > Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung |
Der Normtext von § 8 AGG stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Einordnung statt Wertung: § 8 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 8 AGG | AGG | § 8 | Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen | (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. (2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten. |
| § 691 ZPO | ZPO | § 691 | Zurückweisung des Mahnantrags | (1) Der Antrag wird zurückgewiesen: 1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; 2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. (3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar. |
| § 9 AGG | AGG | § 9 | Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung | (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. (2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. |
| § 690 ZPO | ZPO | § 690 | Mahnantrag | (1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: 1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3.die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; 4.die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; 5.die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist. (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (3) (weggefallen) |
| § 13 AGG | AGG | § 13 | Beschwerderecht | (1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt. |
| § 689 ZPO | ZPO | § 689 | Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung | (1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a). (2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. |
Häufige Fragen zu § 8 AGG
Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 8 AGG?
Im Verzeichnis erscheint § 8 AGG als Norm von AGG mit der Nummer § 8; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.
Wie umfangreich ist der Normtext von § 8 AGG?
Gemessen am Wortlaut hat § 8 AGG eine Länge von 76 Wörter bei einer Absatzzahl von 2. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.
Darf der Wortlaut von § 8 AGG frei verwendet werden?
Ja, der Text von § 8 AGG ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.
§ 8 AGG ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus AGG stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 8 AGG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414, https://rechtsteufel.de/paragraphen/agg-8/
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