Paragraph · BGB
§ 1297 BGB
Was sagt § 1297 BGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von BGB ein.

Auf einen Blick
- Die Angaben zu § 1297 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
- Am nächsten kommt § 1090 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
- Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 1297 BGB sitzt mit 29 Wörter dazwischen.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 1297 BGB mit 2 um 25 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 1297 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
Daten zu § 1297 BGB
Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 1297 BGB die Absatzzahl 2 und eine Länge von 29 Wörter.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 1297 |
| Überschrift | Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 29 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 4 Familienrecht > Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe > Titel 1 Verlöbnis |
Belegt ist § 1297 BGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Wo steht § 1297 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 1297 BGB | BGB | § 1297 | Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens | (1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. |
| § 1090 BGB | BGB | § 1090 | Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit | (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung. |
| § 1353 BGB | BGB | § 1353 | Eheliche Lebensgemeinschaft | (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. |
| § 1004 BGB | BGB | § 1004 | Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch | (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. |
| § 1356 BGB | BGB | § 1356 | Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit | (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. |
| § 1003 BGB | BGB | § 1003 | Befriedigungsrecht des Besitzers | (1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt. (2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt. |
Häufige Fragen zu § 1297 BGB
Zu welchem Gesetz gehört § 1297 BGB?
Die Norm gehört zu BGB. Ihre Nummer lautet § 1297, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.
Welchen Umfang hat § 1297 BGB?
Zum Umfang von § 1297 BGB: 29 Wörter im Normtext, Absatzzahl 2. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 1297 BGB?
Amtlich steht § 1297 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 1297. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Am nächsten kommt § 1090 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 1297 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1297/
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