Paragraph · BGB
§ 1367 BGB
Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 1367 BGB im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz BGB.

Auf einen Blick
- § 1367 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 857 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 1367 BGB sitzt mit 12 Wörter dazwischen.
- In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 1367 BGB.
- 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 1367 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
- Die Angaben zu § 1367 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
Daten zu § 1367 BGB
Länge und Aufbau von § 1367 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 12 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 1367 |
| Überschrift | Einseitige Rechtsgeschäfte |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 12 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 4 Familienrecht > Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe > Titel 6 Eheliches Güterrecht > Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht |
Belegt ist § 1367 BGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Einordnung statt Wertung: § 1367 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 1367 BGB | BGB | § 1367 | Einseitige Rechtsgeschäfte | Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam. |
| § 1364 BGB | BGB | § 1364 | Vermögensverwaltung | Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt. |
| § 1368 BGB | BGB | § 1368 | Geltendmachung der Unwirksamkeit | Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen. |
| § 1360 BGB | BGB | § 1360 | Verpflichtung zum Familienunterhalt | Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. |
| § 1372 BGB | BGB | § 1372 | Zugewinnausgleich in anderen Fällen | Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen. |
| § 1359 BGB | BGB | § 1359 | Umfang der Sorgfaltspflicht | Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. |
Häufige Fragen zu § 1367 BGB
Aus welchem Gesetz stammt § 1367?
Das Gesetz BGB enthält § 1367 BGB als § 1367. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Wie lässt sich die Länge von § 1367 BGB beziffern?
Länge und Aufbau von § 1367 BGB lassen sich zählen: 12 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 1367 BGB?
Amtlich steht § 1367 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 1367. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
§ 1367 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 857 von 1.026 erfassten Paragraphen. Damit ist § 1367 BGB eingeordnet; weitere Paragraphen finden Sie in der Übersicht. Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Beratungsstellen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 1367 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1367/
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