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Paragraph · BGB

§ 145 BGB

Allgemeine Information zu § 145 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. Für § 145 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 145 BGB

Auf einen Blick

  • Für § 145 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • 22 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 86 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 137 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Rang 686 von 1.026: so platziert sich § 145 BGB bei Anzahl Absätze (1).

Daten zu § 145 BGB

Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 145 BGB die Absatzzahl 1 und eine Länge von 22 Wörter.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 145
ÜberschriftBindung an den Antrag
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts22 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte > Titel 3 Vertrag

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 145 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 145 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 145 BGBBGB§ 145Bindung an den AntragWer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 137 BGBBGB§ 137Rechtsgeschäftliches VerfügungsverbotDie Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
§ 146 BGBBGB§ 146Erlöschen des AntragsDer Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 136 BGBBGB§ 136Behördliches VeräußerungsverbotEin Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
§ 148 BGBBGB§ 148Bestimmung einer AnnahmefristHat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§ 134 BGBBGB§ 134Gesetzliches VerbotEin Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Häufige Fragen zu § 145 BGB

Wo ist § 145 BGB im Gesetz einzuordnen?

Eingeordnet ist § 145 BGB im Gesetz BGB, dort unter § 145. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.

Wie lässt sich die Länge von § 145 BGB beziffern?

Länge und Aufbau von § 145 BGB lassen sich zählen: 22 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Wie aktuell ist der Wortlaut von § 145 BGB?

Die Seite gibt den Wortlaut von § 145 BGB nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von BGB im amtlichen Verzeichnis.

Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 145 BGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 145 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-145/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.