Paragraph · BGB
§ 1567 BGB
Allgemeine Information zu § 1567 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. Für § 1567 BGB sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Auf einen Blick
- Für § 1567 BGB sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
- Rang 518 von 1.026: so platziert sich § 1567 BGB bei Anzahl Absätze (2).
- Am nächsten kommt § 1566 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
- Die Angaben zu § 1567 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
- Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 1567 BGB mit 66 Wörter um 58 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
Daten zu § 1567 BGB
Zahlen zu § 1567 BGB im Überblick: Absatzzahl 2 und Länge 66 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 1567 |
| Überschrift | Getrenntleben |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 66 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 1566 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 4 Familienrecht > Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe > Titel 7 Scheidung der Ehe > Untertitel 1 Scheidungsgründe |
Datengrundlage für § 1567 BGB ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 1567 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 1567 BGB | BGB | § 1567 | Getrenntleben | (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht. |
| § 1566 BGB | BGB | § 1566 | Vermutung für das Scheitern | (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. |
| § 1568 BGB | BGB | § 1568 | Härteklausel | (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. (2) (weggefallen) |
| § 1565 BGB | BGB | § 1565 | Scheitern der Ehe | (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. |
| § 1570 BGB | BGB | § 1570 | Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes | (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. |
| § 1365 BGB | BGB | § 1365 | Verfügung über Vermögen im Ganzen | (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. |
Häufige Fragen zu § 1567 BGB
Welches Gesetz enthält § 1567 BGB?
Gesetz BGB, Nummer § 1567: Mit dieser Angabe ist § 1567 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.
Welche Absatzzahl hat § 1567 BGB?
Absatzzahl 2, Länge 66 Wörter: So fällt § 1567 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.
Ist die Fassung von § 1567 BGB amtlich?
Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 1567 BGB wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.
§ 1567 BGB ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus BGB stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 1567 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1567/
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