Paragraph · BGB
§ 1582 BGB
Allgemeine Information zu § 1582 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. § 1582 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 868 von 1.026 erfassten Paragraphen. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Auf einen Blick
- § 1582 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 868 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1581 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
- Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 1582 BGB mit 14 Wörter um 91 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
- 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 1582 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
Daten zu § 1582 BGB
Länge und Aufbau von § 1582 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 14 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 1582 |
| Überschrift | Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 14 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 1609 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 4 Familienrecht > Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe > Titel 7 Scheidung der Ehe > Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten > Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge |
Der Normtext von § 1582 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Wo steht § 1582 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 1582 BGB | BGB | § 1582 | Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten | Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609. |
| § 1581 BGB | BGB | § 1581 | Leistungsfähigkeit | Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. |
| § 1583 BGB | BGB | § 1583 | Einfluss des Güterstands | Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. |
| § 1580 BGB | BGB | § 1580 | Auskunftspflicht | Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden. |
| § 1584 BGB | BGB | § 1584 | Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter | Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. |
| § 1579 BGB | BGB | § 1579 | Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit | Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil 1.die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, 2.der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, 3.der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 4.der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, 5.der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, 6.der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, 7.dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 8.ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe. |
Häufige Fragen zu § 1582 BGB
In welchem Gesetz steht § 1582 BGB?
§ 1582 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 1582. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.
Wie lang ist § 1582 BGB?
Der Normtext von § 1582 BGB umfasst 14 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 1582 BGB?
Amtlich steht § 1582 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 1582. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 1582 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1582/
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