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Paragraph · BGB

§ 168 BGB

Was sagt § 168 BGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von BGB ein.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 168 BGB

Auf einen Blick

  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 168 BGB.
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 168 BGB sitzt mit 46 Wörter dazwischen.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 168 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
  • Rang 697 von 1.026: so platziert sich § 168 BGB bei Anzahl Absätze (1).
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.

Daten zu § 168 BGB

Die Eckdaten zu § 168 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 168, Absatzzahl 1, Länge des Normtexts 46 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 168
ÜberschriftErlöschen der Vollmacht
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts46 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 167
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte > Titel 5 Vertretung und Vollmacht

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wo steht § 168 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 168 BGBBGB§ 168Erlöschen der VollmachtDas Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 165 BGBBGB§ 165Beschränkt geschäftsfähiger VertreterDie Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§ 169 BGBBGB§ 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden GesellschaftersSoweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
§ 157 BGBBGB§ 157Auslegung von VerträgenVerträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 170 BGBBGB§ 170Wirkungsdauer der VollmachtWird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 156 BGBBGB§ 156Vertragsschluss bei VersteigerungBei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Häufige Fragen zu § 168 BGB

Welche Nummer trägt § 168 BGB im Gesetz?

§ 168 im Gesetz BGB: So lautet die Bezeichnung von § 168 BGB. Den Zusammenhang erschließt der Wortlaut der Norm.

Welchen Umfang hat § 168 BGB?

Zum Umfang von § 168 BGB: 46 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.

Woher stammt der Normtext von § 168 BGB?

Der Normtext von § 168 BGB stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 168 BGB sitzt mit 46 Wörter dazwischen. Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 168 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-168/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.