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Paragraph · BGB

§ 1773 BGB

Normtext und Kennzahlen zu § 1773 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 1773 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 1773 BGB

Auf einen Blick

  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 1773 BGB.
  • Rang 440 von 1.026: so platziert sich § 1773 BGB bei Wortzahl des Normtexts (84 Wörter).
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • 2 bei Anzahl Absätze: das sind 25 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
  • Für § 1773 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 1773 BGB

Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 1773 BGB die Absatzzahl 2 und eine Länge von 84 Wörter.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 1773
ÜberschriftVoraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn 1.er nicht unter elterlicher Sorge steht, 2.seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder 3.sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts84 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 4 Familienrecht > Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft > Titel 1 Vormundschaft > Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft > Kapitel 1 Bestellte Vormundschaft > Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Belegt ist § 1773 BGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 1773 BGB steht darin mit 84 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1773 BGBBGB§ 1773Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn 1.er nicht unter elterlicher Sorge steht, 2.seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder 3.sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
§ 1615 BGBBGB§ 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. (2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
§ 1922 BGBBGB§ 1922Gesamtrechtsnachfolge(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1614 BGBBGB§ 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
§ 1923 BGBBGB§ 1923Erbfähigkeit(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
§ 1610 BGBBGB§ 1610Maß des Unterhalts(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Häufige Fragen zu § 1773 BGB

Welches Gesetz enthält § 1773 BGB?

Gesetz BGB, Nummer § 1773: Mit dieser Angabe ist § 1773 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Welche Absatzzahl hat § 1773 BGB?

Absatzzahl 2, Länge 84 Wörter: So fällt § 1773 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.

Wie aktuell ist der Wortlaut von § 1773 BGB?

Die Seite gibt den Wortlaut von § 1773 BGB nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von BGB im amtlichen Verzeichnis.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Rang 440 von 1.026: so platziert sich § 1773 BGB bei Wortzahl des Normtexts (84 Wörter). Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 1773 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1773/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.