Paragraph · BGB
§ 180 BGB
Was sagt § 180 BGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von BGB ein.

Auf einen Blick
- 69 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 56 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
- § 180 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 704 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Am nächsten kommt § 178 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
- § 180 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 180 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
Daten zu § 180 BGB
Kennwerte von § 180 BGB: Absatzzahl 1, Länge 69 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 180 |
| Überschrift | Einseitiges Rechtsgeschäft |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 69 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte > Titel 5 Vertretung und Vollmacht |
Für § 180 BGB gilt: Herkunft gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, Aktualität nach dem Abruf. Fehlende Angaben bleiben leer. Fehlende Angaben bleiben leer, Erklärungen stammen von der Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Wo steht § 180 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 180 BGB | BGB | § 180 | Einseitiges Rechtsgeschäft | Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird. |
| § 178 BGB | BGB | § 178 | Widerrufsrecht des anderen Teils | Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden. |
| § 181 BGB | BGB | § 181 | Insichgeschäft | Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. |
| § 175 BGB | BGB | § 175 | Rückgabe der Vollmachtsurkunde | Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. |
| § 196 BGB | BGB | § 196 | Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück | Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. |
| § 174 BGB | BGB | § 174 | Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten | Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. |
Häufige Fragen zu § 180 BGB
Wo ist § 180 BGB im Gesetz einzuordnen?
Eingeordnet ist § 180 BGB im Gesetz BGB, dort unter § 180. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.
Wie lässt sich die Länge von § 180 BGB beziffern?
Länge und Aufbau von § 180 BGB lassen sich zählen: 69 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Welche Quelle liegt dem Text von § 180 BGB zugrunde?
Grundlage ist die amtliche Fassung von BGB, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz. Aus ihr stammen Wortlaut, Absatzzahl und Wortzahl von § 180 BGB.
Nachbarnormen von § 180 lesen Sie im Zusammenhang von BGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 180 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-180/
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