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Paragraph · BGB

§ 1927 BGB

§ 1927 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 1927. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 1927 BGB

Auf einen Blick

  • Die Angaben zu § 1927 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • § 1927 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • 28 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 82 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 1927 BGB liegt bei 1.
  • Am nächsten kommt § 1628 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.

Daten zu § 1927 BGB

Wie lang ist § 1927 BGB? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (28 Wörter), die Absatzzahl (1) und das Gesetz (BGB).

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 1927
ÜberschriftMehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts28 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 1 Erbfolge

Der Normtext von § 1927 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Nachbarnormen stehen hier neben § 1927 BGB. Die Gegenüberstellung zeigt reine Zahlenunterschiede und bewertet keinen Inhalt. Jede Zeile nennt Quelle und Stand.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1927 BGBBGB§ 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher VerwandtschaftWer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
§ 1628 BGBBGB§ 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der ElternKönnen sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
§ 1930 BGBBGB§ 1930Rangfolge der OrdnungenEin Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1627 BGBBGB§ 1627Ausübung der elterlichen SorgeDie Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
§ 1933 BGBBGB§ 1933Ausschluss des EhegattenerbrechtsDas Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
§ 1609 BGBBGB§ 1609Rangfolge mehrerer UnterhaltsberechtigterSind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: 1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, 2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, 3.Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, 4.Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, 5.Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, 6.Eltern, 7.weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Häufige Fragen zu § 1927 BGB

Aus welchem Gesetz stammt § 1927?

Das Gesetz BGB enthält § 1927 BGB als § 1927. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.

Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 1927 BGB aus?

Die Quelle ergibt für § 1927 BGB die Wortzahl 28 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.

Woher stammt der Normtext von § 1927 BGB?

Der Normtext von § 1927 BGB stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. § 1927 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 1927 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1927/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.