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Paragraph · BGB

§ 1967 BGB

Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 1967 BGB im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz BGB.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 1967 BGB

Auf einen Blick

  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1941 BGB an (2 bei Anzahl Absätze).
  • Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 1967 BGB mit 33 Wörter Platz 846 von 1.026.
  • Die Angaben zu § 1967 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 1967 BGB sitzt mit 2 dazwischen.
  • § 1967 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.

Daten zu § 1967 BGB

Kennwerte von § 1967 BGB: Absatzzahl 2, Länge 33 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 1967
ÜberschriftErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts33 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben > Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten > Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten

Amtliche Werke sind gemeinfrei. Der Wortlaut von § 1967 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, die Kennzahlen berechnet die Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 1967 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1967 BGBBGB§ 1967Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§ 1941 BGBBGB§ 1941Erbvertrag(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
§ 1969 BGBBGB§ 1969Dreißigster(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
§ 1932 BGBBGB§ 1932Voraus des Ehegatten(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. (2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 2065 BGBBGB§ 2065Bestimmung durch Dritte(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
§ 1929 BGBBGB§ 1929Fernere Ordnungen(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Häufige Fragen zu § 1967 BGB

Welche Nummer trägt § 1967 BGB im Gesetz?

§ 1967 im Gesetz BGB: So lautet die Bezeichnung von § 1967 BGB. Den Zusammenhang erschließt der Wortlaut der Norm.

Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 1967 BGB aus?

Die Quelle ergibt für § 1967 BGB die Wortzahl 33 Wörter und die Absatzzahl 2. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.

Wie lässt sich der Stand von § 1967 BGB prüfen?

Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 1967 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.

Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 1967 BGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 1967 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1967/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.