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Paragraph · BGB

§ 205 BGB

Was sagt § 205 BGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von BGB ein.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 205 BGB

Auf einen Blick

  • § 205 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • 1 bei Anzahl Absätze: das sind 62 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 205 BGB sitzt mit 21 Wörter dazwischen.
  • Am nächsten kommt § 203 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Für § 205 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 205 BGB

Kennwerte von § 205 BGB: Absatzzahl 1, Länge 21 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 205
ÜberschriftHemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts21 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 5 Verjährung > Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Belegt ist § 205 BGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Nachbarnormen stehen hier neben § 205 BGB. Die Gegenüberstellung zeigt reine Zahlenunterschiede und bewertet keinen Inhalt. Jede Zeile nennt Quelle und Stand.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 205 BGBBGB§ 205Hemmung der Verjährung bei LeistungsverweigerungsrechtDie Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
§ 203 BGBBGB§ 203Hemmung der Verjährung bei VerhandlungenSchweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 206 BGBBGB§ 206Hemmung der Verjährung bei höherer GewaltDie Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
§ 201 BGBBGB§ 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten AnsprüchenDie Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 208 BGBBGB§ 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen SelbstbestimmungDie Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
§ 200 BGBBGB§ 200Beginn anderer VerjährungsfristenDie Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Häufige Fragen zu § 205 BGB

In welchem Gesetz steht § 205 BGB?

§ 205 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 205. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Wie lässt sich die Länge von § 205 BGB beziffern?

Länge und Aufbau von § 205 BGB lassen sich zählen: 21 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 205 BGB?

Amtlich steht § 205 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 205. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. 1 bei Anzahl Absätze: das sind 62 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67). Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 205 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-205/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.