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Paragraph · BGB

§ 2097 BGB

Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 2097 BGB im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz BGB.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 2097 BGB

Auf einen Blick

  • Die Angaben zu § 2097 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 2097 BGB liegt bei 39 Wörter.
  • Bei Anzahl Absätze liegt § 2097 BGB mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 2097 BGB.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 2096 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).

Daten zu § 2097 BGB

Länge und Aufbau von § 2097 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 39 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 2097
ÜberschriftAuslegungsregel bei Ersatzerben
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts39 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 3 Testament > Titel 2 Erbeinsetzung

Belegt ist § 2097 BGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Einordnung statt Wertung: § 2097 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 2097 BGBBGB§ 2097Auslegungsregel bei ErsatzerbenIst jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
§ 2096 BGBBGB§ 2096ErsatzerbeDer Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
§ 2147 BGBBGB§ 2147BeschwerterMit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
§ 2095 BGBBGB§ 2095Angewachsener ErbteilDer durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
§ 2148 BGBBGB§ 2148Mehrere BeschwerteSind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
§ 2093 BGBBGB§ 2093Gemeinschaftlicher ErbteilSind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

Häufige Fragen zu § 2097 BGB

Welches Gesetz enthält § 2097 BGB?

Gesetz BGB, Nummer § 2097: Mit dieser Angabe ist § 2097 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie ist § 2097 BGB gegliedert?

§ 2097 BGB ist im Wortlaut 39 Wörter lang. Gegliedert ist die Norm nach der Absatzzahl 1.

Wie aktuell ist der Wortlaut von § 2097 BGB?

Die Seite gibt den Wortlaut von § 2097 BGB nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von BGB im amtlichen Verzeichnis.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 2097 BGB liegt bei 39 Wörter. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 2097 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2097/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.