Paragraph · BGB
§ 2308 BGB
Allgemeine Information zu § 2308 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 2308 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Auf einen Blick
- 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 2308 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
- In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 2308 BGB.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 2308 BGB mit 2 um 25 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 2308 BGB liegt bei 80 Wörter.
- Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
Daten zu § 2308 BGB
Zahlen zu § 2308 BGB im Überblick: Absatzzahl 2 und Länge 80 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 2308 |
| Überschrift | Anfechtung der Ausschlagung |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 80 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 2306 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 5 Pflichtteil |
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Einordnung statt Wertung: § 2308 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 2308 BGB | BGB | § 2308 | Anfechtung der Ausschlagung | (1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. |
| § 2307 BGB | BGB | § 2307 | Zuwendung eines Vermächtnisses | (1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht. (2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird. |
| § 2311 BGB | BGB | § 2311 | Wert des Nachlasses | (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend. |
| § 2306 BGB | BGB | § 2306 | Beschränkungen und Beschwerungen | (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt. (2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist. |
| § 2313 BGB | BGB | § 2313 | Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben | (1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen. (2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. |
| § 2303 BGB | BGB | § 2303 | Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils | (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. |
Häufige Fragen zu § 2308 BGB
Zu welchem Gesetz gehört § 2308 BGB?
Die Norm gehört zu BGB. Ihre Nummer lautet § 2308, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.
Wie lässt sich die Länge von § 2308 BGB beziffern?
Länge und Aufbau von § 2308 BGB lassen sich zählen: 80 Wörter Text, 2 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 2308 BGB?
Amtlich steht § 2308 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 2308. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Nachbarnormen von § 2308 lesen Sie im Zusammenhang von BGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 2308 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2308/
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