Paragraph · BGB
§ 2315 BGB
Im Gesetz BGB steht § 2315 BGB unter der Nummer § 2315. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Auf einen Blick
- 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 2315 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
- Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 2315 BGB mit 3 Platz 305 von 1.026.
- 80 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 49 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
- Die Angaben zu § 2315 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
- § 2315 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
Daten zu § 2315 BGB
Die Eckdaten zu § 2315 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 2315, Absatzzahl 3, Länge des Normtexts 80 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 2315 |
| Überschrift | Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist. (3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung. |
| Anzahl Absätze | 3 |
| Wortzahl des Normtexts | 80 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 2051 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 5 Pflichtteil |
Datengrundlage für § 2315 BGB ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Wo steht § 2315 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 2315 BGB | BGB | § 2315 | Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil | (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist. (3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung. |
| § 2312 BGB | BGB | § 2312 | Wert eines Landguts | (1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt. (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll. (3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört. |
| § 2318 BGB | BGB | § 2318 | Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen | (1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. |
| § 2094 BGB | BGB | § 2094 | Anwachsung | (1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind. (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen. |
| § 2325 BGB | BGB | § 2325 | Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen | (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. (3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. |
| § 2082 BGB | BGB | § 2082 | Anfechtungsfrist | (1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. |
Häufige Fragen zu § 2315 BGB
Welche Stellung hat § 2315 BGB im Gesetz?
Wer § 2315 BGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 2315 BGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.
Wie ist § 2315 BGB gegliedert?
§ 2315 BGB ist im Wortlaut 80 Wörter lang. Gegliedert ist die Norm nach der Absatzzahl 3.
Wie lässt sich der Stand von § 2315 BGB prüfen?
Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 2315 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.
Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 2315 BGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 2315 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2315/
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