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Paragraph · BGB

§ 2328 BGB

Im Gesetz BGB steht § 2328 BGB unter der Nummer § 2328. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 2328 BGB

Auf einen Blick

  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 2326 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 2328 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • § 2328 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 2328 BGB mit 1 Platz 924 von 1.026.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.

Daten zu § 2328 BGB

Länge und Aufbau von § 2328 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 31 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 2328
ÜberschriftSelbst pflichtteilsberechtigter Erbe
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts31 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 5 Pflichtteil

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wie lang ist § 2328 BGB neben anderen Normen von BGB? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 2328 BGBBGB§ 2328Selbst pflichtteilsberechtigter ErbeIst der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
§ 2326 BGBBGB§ 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen ErbteilsDer Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
§ 2330 BGBBGB§ 2330AnstandsschenkungenDie Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§ 2324 BGBBGB§ 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der PflichtteilslastDer Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
§ 2337 BGBBGB§ 2337VerzeihungDas Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
§ 2323 BGBBGB§ 2323Nicht pflichtteilsbelasteter ErbeDer Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

Häufige Fragen zu § 2328 BGB

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 2328 BGB?

Im Verzeichnis erscheint § 2328 BGB als Norm von BGB mit der Nummer § 2328; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Wie lang ist § 2328 BGB?

Der Normtext von § 2328 BGB umfasst 31 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Wie lässt sich der Stand von § 2328 BGB prüfen?

Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 2328 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.

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Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 2328 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2328/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.