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Paragraph · BGB

§ 243 BGB

Im Gesetz BGB steht § 243 BGB unter der Nummer § 243. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 243 BGB

Auf einen Blick

  • Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 243 BGB mit 2 Platz 416 von 1.026.
  • Die Angaben zu § 243 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 243 BGB sitzt mit 41 Wörter dazwischen.
  • Für § 243 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Am nächsten kommt § 241 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.

Daten zu § 243 BGB

Länge und Aufbau von § 243 BGB auf einen Blick: 2 als Absatzzahl, 41 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 243
ÜberschriftGattungsschuld
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts41 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse > Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 243 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 243 BGB steht darin mit 41 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 243 BGBBGB§ 243Gattungsschuld(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
§ 241 BGBBGB§ 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 244 BGBBGB§ 244Fremdwährungsschuld(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist. (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
§ 218 BGBBGB§ 218Unwirksamkeit des Rücktritts(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 247 BGBBGB§ 247Basiszinssatz(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
§ 214 BGBBGB§ 214Wirkung der Verjährung(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Häufige Fragen zu § 243 BGB

Zu welchem Gesetz gehört § 243 BGB?

Die Norm gehört zu BGB. Ihre Nummer lautet § 243, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.

Wie lässt sich die Länge von § 243 BGB beziffern?

Länge und Aufbau von § 243 BGB lassen sich zählen: 41 Wörter Text, 2 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 243 BGB?

Amtlich steht § 243 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 243. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

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Zitieren: Rechtsteufel, § 243 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-243/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.