Zum Inhalt springen
RRechtsteufel

Paragraph · BGB

§ 245 BGB

Normtext und Kennzahlen zu § 245 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 245 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 245 BGB

Auf einen Blick

  • Die Angaben zu § 245 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 245 BGB liegt bei 34 Wörter.
  • § 245 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 720 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 245 BGB.
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 245 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 245 BGB

Zahlen zu § 245 BGB im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 34 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 245
ÜberschriftGeldsortenschuld
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts34 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse > Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

Für § 245 BGB gilt: Herkunft gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, Aktualität nach dem Abruf. Fehlende Angaben bleiben leer. Fehlende Angaben bleiben leer, Erklärungen stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 245 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 245 BGBBGB§ 245GeldsortenschuldIst eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§ 242 BGBBGB§ 242Leistung nach Treu und GlaubenDer Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 246 BGBBGB§ 246Gesetzlicher ZinssatzIst eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 217 BGBBGB§ 217Verjährung von NebenleistungenMit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
§ 250 BGBBGB§ 250Schadensersatz in Geld nach FristsetzungDer Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
§ 215 BGBBGB§ 215Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der VerjährungDie Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Häufige Fragen zu § 245 BGB

Wo ist § 245 BGB im Gesetz einzuordnen?

Eingeordnet ist § 245 BGB im Gesetz BGB, dort unter § 245. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.

Wie ist § 245 BGB gegliedert?

§ 245 BGB ist im Wortlaut 34 Wörter lang. Gegliedert ist die Norm nach der Absatzzahl 1.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 245 BGB?

Amtlich steht § 245 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 245. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 245 BGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 245 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-245/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.