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Paragraph · BGB

§ 284 BGB

§ 284 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 284. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 284 BGB

Auf einen Blick

  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 283 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 284 BGB liegt bei 1.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • § 284 BGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 43 Wörter auf Rang 743 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 284 BGB.

Daten zu § 284 BGB

Länge und Aufbau von § 284 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 43 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 284
ÜberschriftErsatz vergeblicher Aufwendungen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts43 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse > Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Nachbarnormen stehen hier neben § 284 BGB. Die Gegenüberstellung zeigt reine Zahlenunterschiede und bewertet keinen Inhalt. Jede Zeile nennt Quelle und Stand.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 284 BGBBGB§ 284Ersatz vergeblicher AufwendungenAnstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§ 283 BGBBGB§ 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der LeistungspflichtBraucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 287 BGBBGB§ 287Verantwortlichkeit während des VerzugsDer Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
§ 282 BGBBGB§ 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 293 BGBBGB§ 293AnnahmeverzugDer Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 278 BGBBGB§ 278Verantwortlichkeit des Schuldners für DritteDer Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Häufige Fragen zu § 284 BGB

Zu welchem Gesetz gehört § 284 BGB?

Die Norm gehört zu BGB. Ihre Nummer lautet § 284, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.

Wie lang ist § 284 BGB?

Der Normtext von § 284 BGB umfasst 43 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Wie aktuell ist der Wortlaut von § 284 BGB?

Die Seite gibt den Wortlaut von § 284 BGB nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von BGB im amtlichen Verzeichnis.

Wer § 284 BGB anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 284 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-284/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.