Paragraph · BGB
§ 320 BGB
Allgemeine Information zu § 320 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. 96 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 39 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter). Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Auf einen Blick
- 96 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 39 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
- Am nächsten kommt § 285 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
- 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 320 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
- § 320 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 320 BGB mit 2 Platz 427 von 1.026.
Daten zu § 320 BGB
Kennwerte von § 320 BGB: Absatzzahl 2, Länge 96 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 320 |
| Überschrift | Einrede des nicht erfüllten Vertrags |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 96 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 273 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen > Titel 2 Gegenseitiger Vertrag |
Der Normtext von § 320 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Wo steht § 320 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 320 BGB | BGB | § 320 | Einrede des nicht erfüllten Vertrags | (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. |
| § 285 BGB | BGB | § 285 | Herausgabe des Ersatzes | (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. |
| § 321 BGB | BGB | § 321 | Unsicherheitseinrede | (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung. |
| § 267 BGB | BGB | § 267 | Leistung durch Dritte | (1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. |
| § 347 BGB | BGB | § 347 | Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt | (1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird. |
| § 261 BGB | BGB | § 261 | Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten | (1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt. |
Häufige Fragen zu § 320 BGB
Welches Gesetz enthält § 320 BGB?
Gesetz BGB, Nummer § 320: Mit dieser Angabe ist § 320 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.
Wie umfangreich ist der Normtext von § 320 BGB?
Gemessen am Wortlaut hat § 320 BGB eine Länge von 96 Wörter bei einer Absatzzahl von 2. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.
Darf der Wortlaut von § 320 BGB frei verwendet werden?
Ja, der Text von § 320 BGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.
96 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 39 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter). Damit ist § 320 BGB eingeordnet; weitere Paragraphen finden Sie in der Übersicht. Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Beratungsstellen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 320 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-320/
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