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Paragraph · BGB

§ 442 BGB

Aus BGB stammt diese Norm: § 442 BGB. Sie steht unter § 442; der Text ist amtlich und gemeinfrei, die Einordnung eine allgemeine Information.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 442 BGB

Auf einen Blick

  • Bei Anzahl Absätze liegt § 442 BGB mit 2 um 25 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
  • Für § 442 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Am nächsten kommt § 436 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
  • § 442 BGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 71 Wörter auf Rang 518 von 1.026 erfassten Paragraphen.

Daten zu § 442 BGB

Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 442 BGB die Absatzzahl 2 und eine Länge von 71 Wörter.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 442
ÜberschriftKenntnis des Käufers
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts71 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 1 Kauf, Tausch > Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

Für § 442 BGB gilt: Herkunft gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, Aktualität nach dem Abruf. Fehlende Angaben bleiben leer. Fehlende Angaben bleiben leer, Erklärungen stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 442 BGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 442 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 442 BGBBGB§ 442Kenntnis des Käufers(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
§ 436 BGBBGB§ 436Öffentliche Lasten von Grundstücken(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 443 BGBBGB§ 443Garantie(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber). (2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
§ 433 BGBBGB§ 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 447 BGBBGB§ 447Gefahrübergang beim Versendungskauf(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 347 BGBBGB§ 347Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Häufige Fragen zu § 442 BGB

Aus welchem Gesetz stammt § 442?

Das Gesetz BGB enthält § 442 BGB als § 442. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.

Wie lässt sich die Länge von § 442 BGB beziffern?

Länge und Aufbau von § 442 BGB lassen sich zählen: 71 Wörter Text, 2 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Wie lässt sich der Stand von § 442 BGB prüfen?

Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 442 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.

§ 442 BGB ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus BGB stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 442 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-442/

Hinweis

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