Zum Inhalt springen
RRechtsteufel

Paragraph · BGB

§ 577 BGB

Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 577 BGB im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz BGB.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 577 BGB

Auf einen Blick

  • Für § 577 BGB sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
  • Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 577 BGB mit 140 Wörter um 11 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
  • § 577 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 5 auf Rang 101 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • § 577 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.

Daten zu § 577 BGB

Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 577 BGB die Absatzzahl 5 und eine Länge von 140 Wörter.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 577
ÜberschriftVorkaufsrecht des Mieters
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung. (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anzahl Absätze5
Wortzahl des Normtexts140 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 563
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag > Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum > Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Einordnung statt Wertung: § 577 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 577 BGBBGB§ 577Vorkaufsrecht des Mieters(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung. (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 536 BGBBGB§ 536Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 1573 BGBBGB§ 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind. (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen. (5) (weggefallen)
§ 489 BGBBGB§ 489Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; 2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften. (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
§ 1926 BGBBGB§ 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein. (5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 438 BGBBGB§ 438Verjährung der Mängelansprüche(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1.in 30 Jahren, wenn der Mangel a)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, 2.in fünf Jahren a)bei einem Bauwerk und b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3.im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Häufige Fragen zu § 577 BGB

Welches Gesetz enthält § 577 BGB?

Gesetz BGB, Nummer § 577: Mit dieser Angabe ist § 577 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie lang ist § 577 BGB?

Der Normtext von § 577 BGB umfasst 140 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 5; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Darf der Wortlaut von § 577 BGB frei verwendet werden?

Ja, der Text von § 577 BGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.

Zurück zur Übersicht: Dort stehen weitere Paragraphen aus BGB und anderen Gesetzen, jeweils mit Normtext und Quelle. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 577 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-577/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.