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Paragraph · BGB

§ 580 BGB

Im Gesetz BGB steht § 580 BGB unter der Nummer § 580. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 580 BGB

Auf einen Blick

  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 580 BGB liegt bei 1.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 567 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Die Angaben zu § 580 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • § 580 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 580 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 580 BGB

Die folgenden Werte beschreiben § 580 BGB nach Gliederung und Länge. Sie helfen beim Einordnen, eine Auslegung der Norm leisten sie nicht.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 580
ÜberschriftAußerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts34 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag > Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 580 BGB steht darin mit 34 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 580 BGBBGB§ 580Außerordentliche Kündigung bei Tod des MietersStirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
§ 567 BGBBGB§ 567Belastung des Wohnraums durch den VermieterWird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
§ 613 BGBBGB§ 613UnübertragbarkeitDer zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 555 BGBBGB§ 555Unwirksamkeit einer VertragsstrafeEine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
§ 614 BGBBGB§ 614Fälligkeit der VergütungDie Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§ 550 BGBBGB§ 550Form des MietvertragsWird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Häufige Fragen zu § 580 BGB

Zu welchem Gesetz gehört § 580 BGB?

Die Norm gehört zu BGB. Ihre Nummer lautet § 580, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.

Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 580 BGB aus?

Die Quelle ergibt für § 580 BGB die Wortzahl 34 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 580 BGB?

Amtlich steht § 580 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 580. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 580 BGB liegt bei 1. Damit ist § 580 BGB eingeordnet; weitere Paragraphen finden Sie in der Übersicht. Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Beratungsstellen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 580 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-580/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.