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Paragraph · BGB

§ 679 BGB

§ 679 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 679. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 679 BGB

Auf einen Blick

  • Die Angaben zu § 679 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Am nächsten kommt § 678 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Bei Anzahl Absätze liegt § 679 BGB mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
  • Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 679 BGB mit 36 Wörter Platz 813 von 1.026.
  • § 679 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.

Daten zu § 679 BGB

Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 679 BGB die Absatzzahl 1 und eine Länge von 36 Wörter.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 679
ÜberschriftUnbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts36 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

Amtliche Werke sind gemeinfrei. Der Wortlaut von § 679 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, die Kennzahlen berechnet die Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 679 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 679 BGBBGB§ 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des GeschäftsherrnEin der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§ 678 BGBBGB§ 678Geschäftsführung gegen den Willen des GeschäftsherrnSteht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 680 BGBBGB§ 680Geschäftsführung zur GefahrenabwehrBezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 677 BGBBGB§ 677Pflichten des GeschäftsführersWer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
§ 681 BGBBGB§ 681Nebenpflichten des GeschäftsführersDer Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 670 BGBBGB§ 670Ersatz von AufwendungenMacht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Häufige Fragen zu § 679 BGB

Welche Stellung hat § 679 BGB im Gesetz?

Wer § 679 BGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 679 BGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.

Welche Absatzzahl hat § 679 BGB?

Absatzzahl 1, Länge 36 Wörter: So fällt § 679 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 679 BGB?

Die Angaben zu § 679 BGB beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von BGB.

Zur Auslegung von § 679 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 679 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-679/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.