Paragraph · BGB
§ 679 BGB
§ 679 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 679. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Auf einen Blick
- Die Angaben zu § 679 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
- Am nächsten kommt § 678 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 679 BGB mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 679 BGB mit 36 Wörter Platz 813 von 1.026.
- § 679 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
Daten zu § 679 BGB
Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 679 BGB die Absatzzahl 1 und eine Länge von 36 Wörter.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 679 |
| Überschrift | Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 36 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag |
Amtliche Werke sind gemeinfrei. Der Wortlaut von § 679 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, die Kennzahlen berechnet die Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 679 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 679 BGB | BGB | § 679 | Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn | Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. |
| § 678 BGB | BGB | § 678 | Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn | Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt. |
| § 680 BGB | BGB | § 680 | Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr | Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. |
| § 677 BGB | BGB | § 677 | Pflichten des Geschäftsführers | Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. |
| § 681 BGB | BGB | § 681 | Nebenpflichten des Geschäftsführers | Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung. |
| § 670 BGB | BGB | § 670 | Ersatz von Aufwendungen | Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. |
Häufige Fragen zu § 679 BGB
Welche Stellung hat § 679 BGB im Gesetz?
Wer § 679 BGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 679 BGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.
Welche Absatzzahl hat § 679 BGB?
Absatzzahl 1, Länge 36 Wörter: So fällt § 679 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.
Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 679 BGB?
Die Angaben zu § 679 BGB beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von BGB.
Zur Auslegung von § 679 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 679 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-679/
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.