Paragraph · BGB
§ 770 BGB
Im Gesetz BGB steht § 770 BGB unter der Nummer § 770. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Auf einen Blick
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 768 BGB an (2 bei Anzahl Absätze).
- Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
- In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 770 BGB.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 770 BGB mit 2 um 25 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- Rang 745 von 1.026: so platziert sich § 770 BGB bei Wortzahl des Normtexts (43 Wörter).
Daten zu § 770 BGB
Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 770 BGB die Absatzzahl 2 und eine Länge von 43 Wörter.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 770 |
| Überschrift | Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 43 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 20 Bürgschaft |
Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 770 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Nachbarnormen stehen hier neben § 770 BGB. Die Gegenüberstellung zeigt reine Zahlenunterschiede und bewertet keinen Inhalt. Jede Zeile nennt Quelle und Stand.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 770 BGB | BGB | § 770 | Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit | (1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann. |
| § 768 BGB | BGB | § 768 | Einreden des Bürgen | (1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. |
| § 772 BGB | BGB | § 772 | Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers | (1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden. (2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden. |
| § 767 BGB | BGB | § 767 | Umfang der Bürgschaftsschuld | (1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert. (2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. |
| § 773 BGB | BGB | § 773 | Ausschluss der Einrede der Vorausklage | (1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: 1.wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat, 2.wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist, 3.wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist, 4.wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. (2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. |
| § 765 BGB | BGB | § 765 | Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft | (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. |
Häufige Fragen zu § 770 BGB
In welchem Gesetz steht § 770 BGB?
§ 770 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 770. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.
Wie lang ist § 770 BGB?
Der Normtext von § 770 BGB umfasst 43 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 2; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.
Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 770 BGB?
Die Angaben zu § 770 BGB beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von BGB.
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Zitieren: Rechtsteufel, § 770 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-770/
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