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Paragraph · BGB

§ 831 BGB

Aus BGB stammt diese Norm: § 831 BGB. Sie steht unter § 831; der Text ist amtlich und gemeinfrei, die Einordnung eine allgemeine Information.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 831 BGB

Auf einen Blick

  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 831 BGB.
  • 103 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 34 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • § 831 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 2 auf Rang 485 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • Am nächsten kommt § 830 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 831 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 831 BGB

Die Eckdaten zu § 831 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 831, Absatzzahl 2, Länge des Normtexts 103 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 831
ÜberschriftHaftung für den Verrichtungsgehilfen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts103 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 27 Unerlaubte Handlungen

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wo steht § 831 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 831 BGBBGB§ 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§ 830 BGBBGB§ 830Mittäter und Beteiligte(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§ 832 BGBBGB§ 832Haftung des Aufsichtspflichtigen(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
§ 824 BGBBGB§ 824Kreditgefährdung(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
§ 854 BGBBGB§ 854Erwerb des Besitzes(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 823 BGBBGB§ 823Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Häufige Fragen zu § 831 BGB

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 831 BGB?

Im Verzeichnis erscheint § 831 BGB als Norm von BGB mit der Nummer § 831; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Welche Absatzzahl hat § 831 BGB?

Absatzzahl 2, Länge 103 Wörter: So fällt § 831 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 831 BGB?

Amtlich steht § 831 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 831. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. 103 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 34 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter). Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 831 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-831/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.