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Paragraph · BGB

§ 846 BGB

Im Gesetz BGB steht § 846 BGB unter der Nummer § 846. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 846 BGB

Auf einen Blick

  • Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 846 BGB mit 1 Platz 814 von 1.026.
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 846 BGB sitzt mit 35 Wörter dazwischen.
  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 846 BGB.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 846 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 846 BGB

Die Eckdaten zu § 846 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 846, Absatzzahl 1, Länge des Normtexts 35 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 846
ÜberschriftMitverschulden des Verletzten
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts35 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 844; § 845; § 254
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 27 Unerlaubte Handlungen

Der Normtext von § 846 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wo steht § 846 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 846 BGBBGB§ 846Mitverschulden des VerletztenHat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.
§ 845 BGBBGB§ 845Ersatzansprüche wegen entgangener DiensteIm Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 848 BGBBGB§ 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer SacheWer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.
§ 842 BGBBGB§ 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer PersonDie Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§ 849 BGBBGB§ 849Verzinsung der ErsatzsummeIst wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
§ 841 BGBBGB§ 841Ausgleichung bei BeamtenhaftungIst ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.

Häufige Fragen zu § 846 BGB

Welche Stellung hat § 846 BGB im Gesetz?

Wer § 846 BGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 846 BGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.

Wie umfangreich ist der Normtext von § 846 BGB?

Gemessen am Wortlaut hat § 846 BGB eine Länge von 35 Wörter bei einer Absatzzahl von 1. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.

Ist die Fassung von § 846 BGB amtlich?

Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 846 BGB wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.

Wer § 846 BGB anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 846 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-846/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.