Paragraph · BGB
§ 871 BGB
Im Gesetz BGB steht § 871 BGB unter der Nummer § 871. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Auf einen Blick
- Am nächsten kommt § 870 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
- Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 871 BGB liegt bei 23 Wörter.
- § 871 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- § 871 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 830 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Für § 871 BGB sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
Daten zu § 871 BGB
Die Eckdaten zu § 871 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 871, Absatzzahl 1, Länge des Normtexts 23 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 871 |
| Überschrift | Mehrstufiger mittelbarer Besitz |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 23 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 868 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 3 Sachenrecht > Abschnitt 1 Besitz |
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 871 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 871 BGB | BGB | § 871 | Mehrstufiger mittelbarer Besitz | Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. |
| § 870 BGB | BGB | § 870 | Übertragung des mittelbaren Besitzes | Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. |
| § 903 BGB | BGB | § 903 | Befugnisse des Eigentümers | Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. |
| § 869 BGB | BGB | § 869 | Ansprüche des mittelbaren Besitzers | Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird. |
| § 904 BGB | BGB | § 904 | Notstand | Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. |
| § 868 BGB | BGB | § 868 | Mittelbarer Besitz | Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz). |
Häufige Fragen zu § 871 BGB
Welches Gesetz enthält § 871 BGB?
Gesetz BGB, Nummer § 871: Mit dieser Angabe ist § 871 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.
Wie groß ist § 871 BGB gemessen am Wortlaut?
Die Zählung im amtlichen Text ergibt für § 871 BGB 23 Wörter bei der Absatzzahl 1. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.
Ist die Fassung von § 871 BGB amtlich?
Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 871 BGB wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.
Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 871 BGB liegt bei 23 Wörter. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 871 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-871/
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