Paragraph · BGB
§ 907 BGB
§ 907 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 907. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Auf einen Blick
- Für § 907 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
- In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 907 BGB.
- 2 bei Anzahl Absätze: das sind 25 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
- Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 907 BGB liegt bei 83 Wörter.
- Die Angaben zu § 907 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
Daten zu § 907 BGB
Die Eckdaten zu § 907 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 907, Absatzzahl 2, Länge des Normtexts 83 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 907 |
| Überschrift | Gefahr drohende Anlagen |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 83 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 3 Sachenrecht > Abschnitt 3 Eigentum > Titel 1 Inhalt des Eigentums |
Der Normtext von § 907 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 907 BGB steht darin mit 83 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 907 BGB | BGB | § 907 | Gefahr drohende Anlagen | (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften. |
| § 864 BGB | BGB | § 864 | Erlöschen der Besitzansprüche | (1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. (2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann. |
| § 910 BGB | BGB | § 910 | Überhang | (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. |
| § 862 BGB | BGB | § 862 | Anspruch wegen Besitzstörung | (1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist. |
| § 912 BGB | BGB | § 912 | Überbau; Duldungspflicht | (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. |
| § 861 BGB | BGB | § 861 | Anspruch wegen Besitzentziehung | (1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. |
Häufige Fragen zu § 907 BGB
Aus welchem Gesetz stammt § 907?
Das Gesetz BGB enthält § 907 BGB als § 907. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 907 BGB aus?
Die Quelle ergibt für § 907 BGB die Wortzahl 83 Wörter und die Absatzzahl 2. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.
Darf der Wortlaut von § 907 BGB frei verwendet werden?
Ja, der Text von § 907 BGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.
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Zitieren: Rechtsteufel, § 907 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-907/
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