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Paragraph · BGB

§ 933 BGB

Normtext und Kennzahlen zu § 933 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 933 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 933 BGB

Auf einen Blick

  • Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 933 BGB liegt bei 37 Wörter.
  • § 933 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Die Angaben zu § 933 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • 1 bei Anzahl Absätze: das sind 62 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 931 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).

Daten zu § 933 BGB

Länge und Aufbau von § 933 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 37 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 933
ÜberschriftGutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts37 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 930
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 3 Sachenrecht > Abschnitt 3 Eigentum > Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen > Untertitel 1 Übertragung

Belegt ist § 933 BGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 933 BGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 933 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 933 BGBBGB§ 933Gutgläubiger Erwerb bei BesitzkonstitutGehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§ 931 BGBBGB§ 931Abtretung des HerausgabeanspruchsIst ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
§ 934 BGBBGB§ 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des HerausgabeanspruchsGehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
§ 930 BGBBGB§ 930BesitzkonstitutIst der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
§ 988 BGBBGB§ 988Nutzungen des unentgeltlichen BesitzersHat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 929 BGBBGB§ 929Einigung und ÜbergabeZur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Häufige Fragen zu § 933 BGB

Welche Nummer trägt § 933 BGB im Gesetz?

§ 933 im Gesetz BGB: So lautet die Bezeichnung von § 933 BGB. Den Zusammenhang erschließt der Wortlaut der Norm.

Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 933 BGB aus?

Die Quelle ergibt für § 933 BGB die Wortzahl 37 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.

Wie aktuell ist der Wortlaut von § 933 BGB?

Die Seite gibt den Wortlaut von § 933 BGB nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von BGB im amtlichen Verzeichnis.

Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 933 BGB liegt bei 37 Wörter. Damit ist § 933 BGB eingeordnet; weitere Paragraphen finden Sie in der Übersicht. Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Beratungsstellen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 933 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-933/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.