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Paragraph · BGB

§ 994 BGB

Im Gesetz BGB steht § 994 BGB unter der Nummer § 994. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 994 BGB

Auf einen Blick

  • Am nächsten kommt § 993 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 994 BGB sitzt mit 71 Wörter dazwischen.
  • Rang 503 von 1.026: so platziert sich § 994 BGB bei Anzahl Absätze (2).
  • Für § 994 BGB sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.

Daten zu § 994 BGB

Die Eckdaten zu § 994 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 994, Absatzzahl 2, Länge des Normtexts 71 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 994
ÜberschriftNotwendige Verwendungen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts71 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 990
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 3 Sachenrecht > Abschnitt 3 Eigentum > Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 994 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 994 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 994 BGBBGB§ 994Notwendige Verwendungen(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 993 BGBBGB§ 993Haftung des redlichen Besitzers(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
§ 997 BGBBGB§ 997Wegnahmerecht(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung. (2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
§ 991 BGBBGB§ 991Haftung des Besitzmittlers(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist. (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§ 999 BGBBGB§ 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
§ 990 BGBBGB§ 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Häufige Fragen zu § 994 BGB

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 994 BGB?

Im Verzeichnis erscheint § 994 BGB als Norm von BGB mit der Nummer § 994; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Wie ist § 994 BGB gegliedert?

§ 994 BGB ist im Wortlaut 71 Wörter lang. Gegliedert ist die Norm nach der Absatzzahl 2.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 994 BGB?

Amtlich steht § 994 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 994. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

Wer § 994 BGB anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 994 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-994/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.