Paragraph · BGB
§ 995 BGB
Im Gesetz BGB steht § 995 BGB unter der Nummer § 995. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Auf einen Blick
- 54 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 66 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 992 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
- Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 995 BGB sitzt mit 1 dazwischen.
- § 995 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
Daten zu § 995 BGB
Wie lang ist § 995 BGB? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (54 Wörter), die Absatzzahl (1) und das Gesetz (BGB).
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 995 |
| Überschrift | Lasten |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 54 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 994 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 3 Sachenrecht > Abschnitt 3 Eigentum > Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum |
Datengrundlage für § 995 BGB ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
§ 995 BGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 995 unter den Nachbarn ein.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 995 BGB | BGB | § 995 | Lasten | Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind. |
| § 992 BGB | BGB | § 992 | Haftung des deliktischen Besitzers | Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. |
| § 996 BGB | BGB | § 996 | Nützliche Verwendungen | Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. |
| § 989 BGB | BGB | § 989 | Schadensersatz nach Rechtshängigkeit | Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. |
| § 998 BGB | BGB | § 998 | Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück | Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen. |
| § 988 BGB | BGB | § 988 | Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers | Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. |
Häufige Fragen zu § 995 BGB
Welches Gesetz enthält § 995 BGB?
Gesetz BGB, Nummer § 995: Mit dieser Angabe ist § 995 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.
Welchen Umfang hat § 995 BGB?
Zum Umfang von § 995 BGB: 54 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.
Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 995 BGB?
Die Angaben zu § 995 BGB beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von BGB.
Zur Auslegung von § 995 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 995 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-995/
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