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Paragraph · FeV

§ 13 FeV

Allgemeine Information zu § 13 FeV: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1 FamFG an (1 bei Anzahl Absätze). Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236

§ 13 FeV

Auf einen Blick

  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1 FamFG an (1 bei Anzahl Absätze).
  • 150 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 4,5 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • In der Gruppe FeV (Gesetz) stehen 7 von 1.026 Paragraphen, darunter § 13 FeV.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 13 FeV vor, 5 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 13 FeV

Nachschlagewerte zu § 13 FeV: Absatzzahl 1, Länge 150 Wörter, dazu Gesetz und Gliederung mit Quelle. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzFeV
Paragraph/Artikel§ 13
ÜberschriftKlärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1.ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder 2.ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a)nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, b)wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, c)ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, d)die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder e)sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts150 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 11; § 24c
Gliederung (Buch/Abschnitt)II. Führen von Kraftfahrzeugen > 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Belegt ist § 13 FeV durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wie lang ist § 13 FeV neben anderen Normen von FeV? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 13 FeVFeV§ 13Klärung von Eignungszweifeln bei AlkoholproblematikZur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1.ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder 2.ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a)nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, b)wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, c)ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, d)die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder e)sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
§ 1 FamFGFamFG§ 1AnwendungsbereichDieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
Art. 15 GGGGArt 15·Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 2352 BGBBGB§ 2352Verzicht auf ZuwendungenWer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.
Art. 17 GGGGArt 17·Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
§ 2351 BGBBGB§ 2351Aufhebung des ErbverzichtsAuf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

Häufige Fragen zu § 13 FeV

Welche Stellung hat § 13 FeV im Gesetz?

Wer § 13 FeV zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 13 FeV. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.

Wie lang ist § 13 FeV?

Der Normtext von § 13 FeV umfasst 150 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Welche Quelle liegt dem Text von § 13 FeV zugrunde?

Grundlage ist die amtliche Fassung von FeV, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz. Aus ihr stammen Wortlaut, Absatzzahl und Wortzahl von § 13 FeV.

Weitere Hinweise zum Gesetz FeV finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. 150 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 4,5 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter). Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 13 FeV (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236, https://rechtsteufel.de/paragraphen/fev-13/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.