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Paragraph · GG

Art. 14 GG

Im Gesetz GG steht Art. 14 GG unter der Nummer Art 14. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Art. 14 GG

Auf einen Blick

  • Am nächsten kommt Art. 12 GG mit 3 bei Anzahl Absätze.
  • Art. 14 GG steht bei Wortzahl des Normtexts mit 86 Wörter auf Rang 433 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • Die Angaben zu Art. 14 GG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94.
  • 6 von 8 Merkmalen liegen zu Art. 14 GG vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Bei Anzahl Absätze liegt Art. 14 GG mit 3 um 13 Prozent über dem Durchschnitt von 2,67.

Daten zu Art. 14 GG

Länge und Aufbau von Art. 14 GG auf einen Blick: 3 als Absatzzahl, 86 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz GG.

GesetzGG
Paragraph/ArtikelArt 14
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Anzahl Absätze3
Wortzahl des Normtexts86 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)I. Die Grundrechte

Belegt ist Art. 14 GG durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus GG, sortiert nach Wortzahl; Art. 14 GG steht darin mit 86 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
Art. 14 GGGGArt 14·(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art. 12 GGGGArt 12·(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
§ 13 GmbHGGmbHG§ 13Juristische Person; Handelsgesellschaft(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. (3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Art. 9 GGGGArt 9·(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
§ 35 GmbHGGmbHG§ 35Vertretung der Gesellschaft(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten. (2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen. (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Art. 5 GGGGArt 5·(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Häufige Fragen zu Art. 14 GG

In welchem Gesetz steht Art. 14 GG?

Art. 14 GG steht im Gesetz GG unter der Nummer Art 14. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Wie groß ist Art. 14 GG gemessen am Wortlaut?

Die Zählung im amtlichen Text ergibt für Art. 14 GG 86 Wörter bei der Absatzzahl 3. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.

Ist die Fassung von Art. 14 GG amtlich?

Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von Art. 14 GG wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.

Wer Art. 14 GG anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, Art. 14 GG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, https://rechtsteufel.de/paragraphen/gg-art-14/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.