Paragraph · GG
Art. 8 GG
Allgemeine Information zu Art. 8 GG: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. Bei Wortzahl des Normtexts liegt Art. 8 GG mit 35 Wörter um 78 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Auf einen Blick
- Bei Wortzahl des Normtexts liegt Art. 8 GG mit 35 Wörter um 78 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
- Art. 8 GG steht bei Anzahl Absätze mit 2 auf Rang 561 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Für Art. 8 GG sind 6 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
- Art. 8 GG gehört zu Gesetz „GG“, dort sind 20 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Am nächsten kommt Art. 2 GG mit 2 bei Anzahl Absätze.
Daten zu Art. 8 GG
Wie lang ist Art. 8 GG? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (35 Wörter), die Absatzzahl (2) und das Gesetz (GG).
| Gesetz | GG |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | Art 8 |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 35 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | I. Die Grundrechte |
Amtliche Werke sind gemeinfrei. Der Wortlaut von Art. 8 GG stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, die Kennzahlen berechnet die Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Einordnung statt Wertung: Art 8 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| Art. 8 GG | GG | Art 8 | · | (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. |
| Art. 2 GG | GG | Art 2 | · | (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. |
| Art. 10 GG | GG | Art 10 | · | (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. |
| § 2350 BGB | BGB | § 2350 | Verzicht zugunsten eines anderen | (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll. |
| Art. 11 GG | GG | Art 11 | · | (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. |
| § 2346 BGB | BGB | § 2346 | Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit | (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. |
Häufige Fragen zu Art. 8 GG
Welches Gesetz enthält Art. 8 GG?
Gesetz GG, Nummer Art 8: Mit dieser Angabe ist Art. 8 GG im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.
Was sagen Absatz- und Wortzahl über Art. 8 GG aus?
Die Quelle ergibt für Art. 8 GG die Wortzahl 35 Wörter und die Absatzzahl 2. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.
Wie aktuell ist der Wortlaut von Art. 8 GG?
Die Seite gibt den Wortlaut von Art. 8 GG nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von GG im amtlichen Verzeichnis.
Wer Art. 8 GG anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, Art. 8 GG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, https://rechtsteufel.de/paragraphen/gg-art-8/
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