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Paragraph · HGB

§ 346 HGB

Was sagt § 346 HGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von HGB ein.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

§ 346 HGB

Auf einen Blick

  • 6 von 8 Merkmalen liegen zu § 346 HGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 346 HGB sitzt mit 24 Wörter dazwischen.
  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • § 346 HGB gehört zu Gesetz „HGB“, dort sind 8 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 346 HGB mit 1 Platz 939 von 1.026.

Daten zu § 346 HGB

Kennwerte von § 346 HGB: Absatzzahl 1, Länge 24 Wörter, Stellung im Gesetz HGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzHGB
Paragraph/Artikel§ 346
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts24 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Viertes Buch Handelsgeschäfte > Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Belegt ist § 346 HGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Nachbarnormen stehen hier neben § 346 HGB. Die Gegenüberstellung zeigt reine Zahlenunterschiede und bewertet keinen Inhalt. Jede Zeile nennt Quelle und Stand.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 346 HGBHGB§ 346·Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
§ 5 HGBHGB§ 5·Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
§ 1 InsOInsO§ 1Ziele des InsolvenzverfahrensDas Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
§ 2 HGBHGB§ 2·Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
§ 286 InsOInsO§ 286GrundsatzIst der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
§ 1 GmbHGGmbHG§ 1Zweck; GründerzahlGesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

Häufige Fragen zu § 346 HGB

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 346 HGB?

Im Verzeichnis erscheint § 346 HGB als Norm von HGB mit der Nummer § 346; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Wie lang ist § 346 HGB?

Der Normtext von § 346 HGB umfasst 24 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Welche Quelle liegt dem Text von § 346 HGB zugrunde?

Grundlage ist die amtliche Fassung von HGB, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz. Aus ihr stammen Wortlaut, Absatzzahl und Wortzahl von § 346 HGB.

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Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 346 HGB (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33, https://rechtsteufel.de/paragraphen/hgb-346/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.