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Paragraph · KSchG

§ 9 KSchG

Was sagt § 9 KSchG? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von KSchG ein.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762

§ 9 KSchG

Auf einen Blick

  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Für § 9 KSchG sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Rang 334 von 1.026: so platziert sich § 9 KSchG bei Wortzahl des Normtexts (116 Wörter).
  • § 9 KSchG gehört zu Gesetz „KSchG“, dort sind 16 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Am nächsten kommt § 1 JArbSchG mit 2 bei Anzahl Absätze.

Daten zu § 9 KSchG

Die Eckdaten zu § 9 KSchG: Gesetz KSchG, Nummer § 9, Absatzzahl 2, Länge des Normtexts 116 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzKSchG
Paragraph/Artikel§ 9
ÜberschriftAuflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen. (2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts116 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz

Der Normtext von § 9 KSchG stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Einordnung statt Wertung: § 9 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 9 KSchGKSchG§ 9Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen. (2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
§ 1 JArbSchGJArbSchG§ 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1.in der Berufsausbildung, 2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a)aus Gefälligkeit, b)auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c)in Einrichtungen der Jugendhilfe, d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2.für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
§ 14 KSchGKSchG§ 14Angestellte in leitender Stellung(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht 1.in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, 2.in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen. (2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
§ 17 InsOInsO§ 17Zahlungsunfähigkeit(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 23 KSchGKSchG§ 23Geltungsbereich(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
§ 343 HGBHGB§ 343·(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. (2) (weggefallen)

Häufige Fragen zu § 9 KSchG

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 9 KSchG?

Im Verzeichnis erscheint § 9 KSchG als Norm von KSchG mit der Nummer § 9; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Wie umfangreich ist der Normtext von § 9 KSchG?

Gemessen am Wortlaut hat § 9 KSchG eine Länge von 116 Wörter bei einer Absatzzahl von 2. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 9 KSchG?

Amtlich steht § 9 KSchG auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz KSchG unter § 9. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

§ 9 KSchG ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus KSchG stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 9 KSchG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762, https://rechtsteufel.de/paragraphen/kschg-9/

Hinweis

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