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Paragraph · OWiG

§ 15 OWiG

Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 15 OWiG im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz OWiG.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

§ 15 OWiG

Auf einen Blick

  • Rang 328 von 1.026: so platziert sich § 15 OWiG bei Anzahl Absätze (3).
  • Am nächsten kommt § 17 MuSchG mit 3 bei Anzahl Absätze.
  • Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 15 OWiG liegt bei 51 Wörter.
  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 15 OWiG vor, 4 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 15 OWiG

Die Eckdaten zu § 15 OWiG: Gesetz OWiG, Nummer § 15, Absatzzahl 3, Länge des Normtexts 51 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzOWiG
Paragraph/Artikel§ 15
ÜberschriftNotwehr
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
Anzahl Absätze3
Wortzahl des Normtexts51 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Erster Teil Allgemeine Vorschriften > Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Einordnung statt Wertung: § 15 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 15 OWiGOWiG§ 15Notwehr(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
§ 17 MuSchGMuSchG§ 17Kündigungsverbot(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1.während ihrer Schwangerschaft, 2.bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3.bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft. (2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben. (3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.
§ 31 OWiGOWiG§ 31Verfolgungsverjährung(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 1.in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, 2.in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, 3.in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, 4.in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
§ 13 KSchGKSchG§ 13Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
§ 27 SGB 12SGB 12§ 27Leistungsberechtigte(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. (3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.
§ 10 KSchGKSchG§ 10Höhe der Abfindung(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat. (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Häufige Fragen zu § 15 OWiG

Welches Gesetz enthält § 15 OWiG?

Gesetz OWiG, Nummer § 15: Mit dieser Angabe ist § 15 OWiG im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie groß ist § 15 OWiG gemessen am Wortlaut?

Die Zählung im amtlichen Text ergibt für § 15 OWiG 51 Wörter bei der Absatzzahl 3. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.

Ist die Fassung von § 15 OWiG amtlich?

Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 15 OWiG wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.

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Zitieren: Rechtsteufel, § 15 OWiG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349, https://rechtsteufel.de/paragraphen/owig-15/

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