Paragraph · StGB
§ 12 StGB
Allgemeine Information zu § 12 StGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. § 12 StGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 62 Wörter auf Rang 593 von 1.026 erfassten Paragraphen. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Auf einen Blick
- § 12 StGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 62 Wörter auf Rang 593 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 12 StGB sitzt mit 3 dazwischen.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 11 StGB an (3 bei Anzahl Absätze).
- 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 12 StGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
- Die Angaben zu § 12 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
Daten zu § 12 StGB
Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 12 StGB die Absatzzahl 3 und eine Länge von 62 Wörter.
| Gesetz | StGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 12 |
| Überschrift | Verbrechen und Vergehen |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht. |
| Anzahl Absätze | 3 |
| Wortzahl des Normtexts | 62 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Allgemeiner Teil > Erster Abschnitt Das Strafgesetz > Zweiter Titel Sprachgebrauch |
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Größenvergleich innerhalb von StGB: Neben § 12 StGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 12 StGB | StGB | § 12 | Verbrechen und Vergehen | (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht. |
| § 11 StGB | StGB | § 11 | Personen- und Sachbegriffe | (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört: a)Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, b)Pflegeeltern und Pflegekinder; 2.Amtsträger:wer nach deutschem Recht a)Beamter oder Richter ist, b)in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c)sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; 2a.Europäischer Amtsträger:wer a)Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, b)Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder c)mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist; 3.Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; 4.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein, a)bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder b)bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; 5.rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; 6.Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung; 7.Behörde:auch ein Gericht; 8.Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; 9.Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt. (3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. |
| § 14 StGB | StGB | § 14 | Handeln für einen anderen | (1) Handelt jemand 1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder 3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten 1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. |
| § 236 SGB 6 | SGB 6 | § 236 | Altersrente für langjährig Versicherte | (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet und 2.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Alter JahrMonat 1949 Januar1651 Februar2652 März – Dezember3653 19504654 19515655 19526656 19537657 19548658 19559659 1956106510 1957116511 195812660 195914662 196016664 196118666 196220668 1963226610. Für Versicherte, die 1.vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 2.Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. (3) Für Versicherte, die 1.nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und 2.entweder a)vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder b)Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt: Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatVorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter JahrMonat 1948 Januar – Februar6211 März – April6210 Mai – Juni629 Juli – August628 September – Oktober627 November – Dezember626 1949 Januar – Februar625 März – April624 Mai – Juni623 Juli – August622 September – Oktober621 November – Dezember620 1950 – 1963620. |
| § 23 StGB | StGB | § 23 | Strafbarkeit des Versuchs | (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2). |
| § 27 SGB 5 | SGB 5 | § 27 | Krankenbehandlung | (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1.Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, 2.zahnärztliche Behandlung, 2a.Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, 3.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen, 4.häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe, 5.Krankenhausbehandlung, 6.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können. (1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachsorge, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden sind die nach § 12 des Transplantationsgesetzes zur Vermittlung der Organe bestimmten Stellen befugt, die für die Leistungserbringung erforderlichen Daten an die Krankenkassen oder die privaten Krankenversicherungsunternehmen des Spenders und des Empfängers zu übermitteln sowie dem Spender die nach Satz 4 zuständige Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen des Empfängers zu benennen; dies gilt auch für Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach den Sätzen 9 und 10 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 bis 11 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender und, in dem in Satz 10 genannten Fall, der Empfänger erfolgen, der jeweils eine umfassende Information vorausgegangen ist. (2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie 1.asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, 2.Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. |
Häufige Fragen zu § 12 StGB
Aus welchem Gesetz stammt § 12?
Das Gesetz StGB enthält § 12 StGB als § 12. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Wie lässt sich die Länge von § 12 StGB beziffern?
Länge und Aufbau von § 12 StGB lassen sich zählen: 62 Wörter Text, 3 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Wie aktuell ist der Wortlaut von § 12 StGB?
Die Seite gibt den Wortlaut von § 12 StGB nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von StGB im amtlichen Verzeichnis.
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Zitieren: Rechtsteufel, § 12 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-12/
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