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Paragraph · StGB

§ 21 StGB

Im Gesetz StGB steht § 21 StGB unter der Nummer § 21. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

§ 21 StGB

Auf einen Blick

  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 21 StGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
  • § 21 StGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 41 Wörter auf Rang 763 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 20 StGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Bei Anzahl Absätze liegt § 21 StGB mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
  • Die Angaben zu § 21 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.

Daten zu § 21 StGB

Länge und Aufbau von § 21 StGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 41 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz StGB.

GesetzStGB
Paragraph/Artikel§ 21
ÜberschriftVerminderte Schuldfähigkeit
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts41 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 20; § 49
Gliederung (Buch/Abschnitt)Allgemeiner Teil > Zweiter Abschnitt Die Tat > Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

Belegt ist § 21 StGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wie lang ist § 21 StGB neben anderen Normen von StGB? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 21 StGBStGB§ 21Verminderte SchuldfähigkeitIst die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 20 StGBStGB§ 20Schuldunfähigkeit wegen seelischer StörungenOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 22 StGBStGB§ 22BegriffsbestimmungEine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 19 StGBStGB§ 19Schuldunfähigkeit des KindesSchuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 26 StGBStGB§ 26AnstiftungAls Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 18 StGBStGB§ 18Schwerere Strafe bei besonderen TatfolgenKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Häufige Fragen zu § 21 StGB

Welches Gesetz enthält § 21 StGB?

Gesetz StGB, Nummer § 21: Mit dieser Angabe ist § 21 StGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Welchen Umfang hat § 21 StGB?

Zum Umfang von § 21 StGB: 41 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 21 StGB?

Die Angaben zu § 21 StGB beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von StGB.

Wer § 21 StGB anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 21 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-21/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.