Paragraph · StGB
§ 211 StGB
Normtext und Kennzahlen zu § 211 StGB: Die Seite nennt das Gesetz StGB, die Nummer § 211 und die Länge des Wortlauts.

Auf einen Blick
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 200 StGB an (2 bei Anzahl Absätze).
- Die Angaben zu § 211 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
- Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 211 StGB sitzt mit 45 Wörter dazwischen.
- 2 bei Anzahl Absätze: das sind 25 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
- § 211 StGB gehört zu Gesetz „StGB“, dort sind 151 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
Daten zu § 211 StGB
Länge und Aufbau von § 211 StGB auf einen Blick: 2 als Absatzzahl, 45 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz StGB.
| Gesetz | StGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 211 |
| Überschrift | Mord |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 45 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Besonderer Teil > Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben |
Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Einordnung statt Wertung: § 211 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 211 StGB | StGB | § 211 | Mord | (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. |
| § 200 StGB | StGB | § 200 | Bekanntgabe der Verurteilung | (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen. |
| § 212 StGB | StGB | § 212 | Totschlag | (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. |
| § 188 StGB | StGB | § 188 | Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung | (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
| § 223 StGB | StGB | § 223 | Körperverletzung | (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. |
| § 165 StGB | StGB | § 165 | Bekanntgabe der Verurteilung | (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend. |
Häufige Fragen zu § 211 StGB
Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 211 StGB?
Im Verzeichnis erscheint § 211 StGB als Norm von StGB mit der Nummer § 211; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.
Wie lässt sich die Länge von § 211 StGB beziffern?
Länge und Aufbau von § 211 StGB lassen sich zählen: 45 Wörter Text, 2 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Wie aktuell ist der Wortlaut von § 211 StGB?
Die Seite gibt den Wortlaut von § 211 StGB nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von StGB im amtlichen Verzeichnis.
Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 200 StGB an (2 bei Anzahl Absätze). Damit ist § 211 StGB eingeordnet; weitere Paragraphen finden Sie in der Übersicht. Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Beratungsstellen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 211 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-211/
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.