Paragraph · StGB
§ 41 StGB
§ 41 StGB ist eine Norm des Gesetzes StGB mit der Nummer § 41. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Auf einen Blick
- Die Angaben zu § 41 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
- In der Gruppe StGB (Gesetz) stehen 151 von 1.026 Paragraphen, darunter § 41 StGB.
- Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 41 StGB liegt bei 1.
- Am nächsten kommt § 39 StGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
- Für § 41 StGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
Daten zu § 41 StGB
Kennwerte von § 41 StGB: Absatzzahl 1, Länge 41 Wörter, Stellung im Gesetz StGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.
| Gesetz | StGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 41 |
| Überschrift | Geldstrafe neben Freiheitsstrafe |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 41 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Allgemeiner Teil > Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat > Erster Titel Strafen > Geldstrafe |
Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 41 StGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Wo steht § 41 StGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 41 StGB | StGB | § 41 | Geldstrafe neben Freiheitsstrafe | Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. |
| § 39 StGB | StGB | § 39 | Bemessung der Freiheitsstrafe | Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen. |
| § 42 StGB | StGB | § 42 | Zahlungserleichterungen | Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. |
| § 34 StGB | StGB | § 34 | Rechtfertigender Notstand | Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. |
| § 43 StGB | StGB | § 43 | Ersatzfreiheitsstrafe | An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. |
| § 33 StGB | StGB | § 33 | Überschreitung der Notwehr | Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. |
Häufige Fragen zu § 41 StGB
Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 41 StGB?
Im Verzeichnis erscheint § 41 StGB als Norm von StGB mit der Nummer § 41; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.
Welchen Umfang hat § 41 StGB?
Zum Umfang von § 41 StGB: 41 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 41 StGB?
Amtlich steht § 41 StGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz StGB unter § 41. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Nachbarnormen von § 41 lesen Sie im Zusammenhang von StGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 41 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-41/
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.