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Paragraph · StGB

§ 41 StGB

§ 41 StGB ist eine Norm des Gesetzes StGB mit der Nummer § 41. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

§ 41 StGB

Auf einen Blick

  • Die Angaben zu § 41 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
  • In der Gruppe StGB (Gesetz) stehen 151 von 1.026 Paragraphen, darunter § 41 StGB.
  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 41 StGB liegt bei 1.
  • Am nächsten kommt § 39 StGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Für § 41 StGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 41 StGB

Kennwerte von § 41 StGB: Absatzzahl 1, Länge 41 Wörter, Stellung im Gesetz StGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzStGB
Paragraph/Artikel§ 41
ÜberschriftGeldstrafe neben Freiheitsstrafe
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts41 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Allgemeiner Teil > Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat > Erster Titel Strafen > Geldstrafe

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 41 StGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wo steht § 41 StGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 41 StGBStGB§ 41Geldstrafe neben FreiheitsstrafeHat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
§ 39 StGBStGB§ 39Bemessung der FreiheitsstrafeFreiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
§ 42 StGBStGB§ 42ZahlungserleichterungenIst dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
§ 34 StGBStGB§ 34Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 43 StGBStGB§ 43ErsatzfreiheitsstrafeAn die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
§ 33 StGBStGB§ 33Überschreitung der NotwehrÜberschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Häufige Fragen zu § 41 StGB

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 41 StGB?

Im Verzeichnis erscheint § 41 StGB als Norm von StGB mit der Nummer § 41; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Welchen Umfang hat § 41 StGB?

Zum Umfang von § 41 StGB: 41 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 41 StGB?

Amtlich steht § 41 StGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz StGB unter § 41. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

Nachbarnormen von § 41 lesen Sie im Zusammenhang von StGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 41 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-41/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.