Paragraph · StGB
§ 69 StGB
Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 69 StGB im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz StGB.

Auf einen Blick
- Die Angaben zu § 69 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
- Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 69 StGB sitzt mit 187 Wörter dazwischen.
- 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 69 StGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 69 StGB mit 3 um 13 Prozent über dem Durchschnitt von 2,67.
- In der Gruppe StGB (Gesetz) stehen 151 von 1.026 Paragraphen, darunter § 69 StGB.
Daten zu § 69 StGB
Nachschlagewerte zu § 69 StGB: Absatzzahl 3, Länge 187 Wörter, dazu Gesetz und Gliederung mit Quelle. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.
| Gesetz | StGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 69 |
| Überschrift | Entziehung der Fahrerlaubnis |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), 2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4.des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. |
| Anzahl Absätze | 3 |
| Wortzahl des Normtexts | 187 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 62; § 315c; § 315d; § 316; § 142; § 323a |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Allgemeiner Teil > Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat > Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung > Entziehung der Fahrerlaubnis |
Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 69 StGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Einordnung statt Wertung: § 69 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 69 StGB | StGB | § 69 | Entziehung der Fahrerlaubnis | (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), 2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4.des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. |
| § 54 StGB | StGB | § 54 | Bildung der Gesamtstrafe | (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen. (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. |
| § 138 StGB | StGB | § 138 | Nichtanzeige geplanter Straftaten | (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1.(weggefallen) 2.eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, 3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, 4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, 5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches), 6.einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b, 7.eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder 8.einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.von der Ausführung einer Straftat nach § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder 2.von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
| § 53 StGB | StGB | § 53 | Tatmehrheit | (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. |
| § 158 StGB | StGB | § 158 | Berichtigung einer falschen Angabe | (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen. |
| § 46 StGB | StGB | § 46 | Grundsätze der Strafzumessung | (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. |
Häufige Fragen zu § 69 StGB
Zu welchem Gesetz gehört § 69 StGB?
Die Norm gehört zu StGB. Ihre Nummer lautet § 69, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.
Welchen Umfang hat § 69 StGB?
Zum Umfang von § 69 StGB: 187 Wörter im Normtext, Absatzzahl 3. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.
Wie aktuell ist der Wortlaut von § 69 StGB?
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Wer § 69 StGB anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 69 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-69/
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