Paragraph · StGB
§ 9 StGB
Allgemeine Information zu § 9 StGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. § 9 StGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 116 Wörter auf Rang 336 von 1.026 erfassten Paragraphen. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Auf einen Blick
- § 9 StGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 116 Wörter auf Rang 336 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Die Angaben zu § 9 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
- Für § 9 StGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
- 2 bei Anzahl Absätze: das sind 25 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
- Am nächsten kommt § 7 StGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
Daten zu § 9 StGB
Länge und Aufbau von § 9 StGB auf einen Blick: 2 als Absatzzahl, 116 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz StGB.
| Gesetz | StGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 9 |
| Überschrift | Ort der Tat |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 116 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Allgemeiner Teil > Erster Abschnitt Das Strafgesetz > Erster Titel Geltungsbereich |
Der Normtext von § 9 StGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
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| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 9 StGB | StGB | § 9 | Ort der Tat | (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. |
| § 7 StGB | StGB | § 7 | Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen | (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1.zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2.zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. |
| § 13 StGB | StGB | § 13 | Begehen durch Unterlassen | (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. |
| § 235 SGB 6 | SGB 6 | § 235 | Regelaltersrente | (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1.die Regelaltersgrenze erreicht und 2.die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf Alter JahrMonat 19471651 19482652 19493653 19504654 19515655 19526656 19537657 19548658 19559659 1956106510 1957116511 195812660 195914662 196016664 196118666 196220668 1963226610. Für Versicherte, die 1.vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 2.Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben. |
| § 16 StGB | StGB | § 16 | Irrtum über Tatumstände | (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden. |
| § 136 SGB 3 | SGB 3 | § 136 | Anspruch auf Arbeitslosengeld | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.bei Arbeitslosigkeit oder 2.bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. |
Häufige Fragen zu § 9 StGB
Aus welchem Gesetz stammt § 9?
Das Gesetz StGB enthält § 9 StGB als § 9. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Wie lässt sich die Länge von § 9 StGB beziffern?
Länge und Aufbau von § 9 StGB lassen sich zählen: 116 Wörter Text, 2 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Welche Quelle liegt dem Text von § 9 StGB zugrunde?
Grundlage ist die amtliche Fassung von StGB, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz. Aus ihr stammen Wortlaut, Absatzzahl und Wortzahl von § 9 StGB.
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Zitieren: Rechtsteufel, § 9 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-9/
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