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Paragraph · StPO

§ 261 StPO

Normtext und Kennzahlen zu § 261 StPO: Die Seite nennt das Gesetz StPO, die Nummer § 261 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

§ 261 StPO

Auf einen Blick

  • Am nächsten kommt § 286 StGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 261 StPO sitzt mit 18 Wörter dazwischen.
  • Rang 1002 von 1.026: so platziert sich § 261 StPO bei Anzahl Absätze (1).
  • In der Gruppe StPO (Gesetz) stehen 9 von 1.026 Paragraphen, darunter § 261 StPO.
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 261 StPO vor, 4 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 261 StPO

Nachschlagewerte zu § 261 StPO: Absatzzahl 1, Länge 18 Wörter, dazu Gesetz und Gliederung mit Quelle. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzStPO
Paragraph/Artikel§ 261
ÜberschriftGrundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts18 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug > Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

Für § 261 StPO gilt: Herkunft gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, Aktualität nach dem Abruf. Fehlende Angaben bleiben leer. Fehlende Angaben bleiben leer, Erklärungen stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Einordnung statt Wertung: § 261 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 261 StPOStPO§ 261Grundsatz der freien richterlichen BeweiswürdigungÜber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
§ 286 StGBStGB§ 286EinziehungIn den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
§ 15 StVOStVO§ 15Liegenbleiben von FahrzeugenBleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
§ 285 StGBStGB§ 285Beteiligung am unerlaubten GlücksspielWer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 1 TzBfGTzBfG§ 1ZielsetzungZiel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
§ 270 StGBStGB§ 270Täuschung im Rechtsverkehr bei DatenverarbeitungDer Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

Häufige Fragen zu § 261 StPO

In welchem Gesetz steht § 261 StPO?

§ 261 StPO steht im Gesetz StPO unter der Nummer § 261. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Welche Absatzzahl hat § 261 StPO?

Absatzzahl 1, Länge 18 Wörter: So fällt § 261 StPO aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 261 StPO?

Die Angaben zu § 261 StPO beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von StPO.

Weitere Hinweise zum Gesetz StPO finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 261 StPO sitzt mit 18 Wörter dazwischen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 261 StPO (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stpo-261/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.