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Paragraph · StPO

§ 374 StPO

Was sagt § 374 StPO? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von StPO ein.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

§ 374 StPO

Auf einen Blick

  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 374 StPO liegt bei 3.
  • Am nächsten kommt § 324 StGB mit 3 bei Anzahl Absätze.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • § 374 StPO gehört zu Gesetz „StPO“, dort sind 9 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • 336 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 114 Prozent über dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).

Daten zu § 374 StPO

Nachschlagewerte zu § 374 StPO: Absatzzahl 3, Länge 336 Wörter, dazu Gesetz und Gliederung mit Quelle. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzStPO
Paragraph/Artikel§ 374
ÜberschriftZulässigkeit; Privatklageberechtigte
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1.ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 2.eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, 2a.eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches), 3.eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), 4.eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), 5.eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 5a.eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches), 6.eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), 6a.eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist, 7.eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 8.eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1 und § 144 Absatz 1 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. (3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
Anzahl Absätze3
Wortzahl des Normtexts336 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 123; § 185; § 189; § 194; § 201a; § 202; § 223; § 229; § 240; § 241; § 299; § 303; § 323a; § 16; § 23
Gliederung (Buch/Abschnitt)Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren > Zweiter Abschnitt Privatklage

Datengrundlage für § 374 StPO ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 374 StPO im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 374 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 374 StPOStPO§ 374Zulässigkeit; Privatklageberechtigte(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1.ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 2.eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, 2a.eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches), 3.eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), 4.eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), 5.eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 5a.eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches), 6.eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), 6a.eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist, 7.eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 8.eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1 und § 144 Absatz 1 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. (3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
§ 324 StGBStGB§ 324Gewässerverunreinigung(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 7 StVGStVG§ 7Haftung des Halters, Schwarzfahrt(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. (3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
§ 315c StGBStGB§ 315cGefährdung des Straßenverkehrs(1) Wer im Straßenverkehr 1.ein Fahrzeug führt, obwohl er a)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2.grob verkehrswidrig und rücksichtslos a)die Vorfahrt nicht beachtet, b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 18 StVGStVG§ 18Ersatzpflicht des Fahrzeugführers(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. (2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung. (3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
§ 304 StGBStGB§ 304Gemeinschädliche Sachbeschädigung(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar.

Häufige Fragen zu § 374 StPO

Zu welchem Gesetz gehört § 374 StPO?

Die Norm gehört zu StPO. Ihre Nummer lautet § 374, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.

Wie umfangreich ist der Normtext von § 374 StPO?

Gemessen am Wortlaut hat § 374 StPO eine Länge von 336 Wörter bei einer Absatzzahl von 3. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.

Woher stammt der Normtext von § 374 StPO?

Der Normtext von § 374 StPO stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 374 StPO gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen

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