Paragraph · StVO
§ 24 StVO
Aus StVO stammt diese Norm: § 24 StVO. Sie steht unter § 24; der Text ist amtlich und gemeinfrei, die Einordnung eine allgemeine Information.

Auf einen Blick
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 21a StVO an (2 bei Anzahl Absätze).
- Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
- Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 24 StVO mit 2 Platz 635 von 1.026.
- Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 24 StVO liegt bei 59 Wörter.
- Für § 24 StVO sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
Daten zu § 24 StVO
Wie lang ist § 24 StVO? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (59 Wörter), die Absatzzahl (2) und das Gesetz (StVO).
| Gesetz | StVO |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 24 |
| Überschrift | Besondere Fortbewegungsmittel |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 59 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | I. Allgemeine Verkehrsregeln |
Der Normtext von § 24 StVO stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
§ 24 StVO im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 24 unter den Nachbarn ein.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 24 StVO | StVO | § 24 | Besondere Fortbewegungsmittel | (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. |
| § 21a StVO | StVO | § 21a | Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme | (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für 1.(weggefallen) 2.Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, 3.Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, 4.Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, 5.das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, 6.Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. |
| § 28 StVO | StVO | § 28 | Tiere | (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. (2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: 1.beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht, 2.beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist. |
| § 14 StVO | StVO | § 14 | Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen | (1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. |
| § 31 StVO | StVO | § 31 | Sport und Spiel | (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist. (2) Durch das Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. |
| § 1 StVO | StVO | § 1 | Grundregeln | (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. |
Häufige Fragen zu § 24 StVO
Wo ist § 24 StVO im Gesetz einzuordnen?
Eingeordnet ist § 24 StVO im Gesetz StVO, dort unter § 24. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.
Wie lang ist § 24 StVO?
Der Normtext von § 24 StVO umfasst 59 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 2; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.
Woher stammt der Normtext von § 24 StVO?
Der Normtext von § 24 StVO stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Nachbarnormen von § 24 lesen Sie im Zusammenhang von StVO; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 24 StVO (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stvo-24/
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